23.09.2009
In der Strafsache gegen Florian L. u.a. wird beantragt, ein Gutachten durch einen Sachverständigen für Druck- und Kopiertechnik einzuholen, zum Beweis, der Tatsache, dass es sich bei dem in der Wohnung des Herrn L. sichergestellten Minihandbuch (Asservat Nr. 5.2.4.7.1.1.), bestehend aus 12 Seiten und einer Übersicht zu Anschlagserklärungen etc. bis zum 10. Januar 2005, nicht um eine erste Kopie eines Originalausdrucks handelt, sondern um mehrfach kopierte Ausdrucke, also Reproduktionen von Reproduktionen, handelt.