Beweisantrag zu Interim Nr. 666 und Nr. 667: Mini-Handbuch zirkulierte
Hiermit beantrage ich die zeugenschaftliche Vernehmung der
1. Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Heinz Fromm zu laden über Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln.
2. Jörg Zierke, Präsident des Bundeskriminalamtes, zu laden über Bundeskriminalamt, Paul-Dickopf-Straße 2, 53338 Meckenheim.
3. Frau Schmidt, Abteilung 2, Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin.
Es wird weiter beantragt, das Vorwort der Interim Ausgabe Nr. 666 vom 21.12.2007 zu verlesen.
Die Verlesung des Vorwortes der Interim Ausgabe Nr. 666 wird ergeben, dass der in der Nummer 666 der Flugschrift veröffentlichten Text zum sogenannten Minihandbuch tatsächlich bereits ein halbes Jahr vor der Veröffentlichung, nämlich im Juni 2007 bzw. Juli 2007 bei der Interim einging und dort aufgrund von internen Überlegungen nicht zeitnah veröffentlicht wurde. Auch die späte Veröffentlichung des hierauf Bezug nehmenden Textes in der Nummer 667 erklärt sich hierdurch. Damit ist die Annahme der Anklage, das Auffinden der 12 Seiten des so genannten Minihandbuches bei dem Angeklagten L. sei ein Indiz dafür, dass er an der Erstellung dieses Minihandbuches beteiligt war zumindest soweit erschüttert das erhebliche Zweifel daran bleiben.
Die Vernehmung der Zeugen wird ergeben, dass beide Schreiben tatsächlich etwa ein halbes Jahr vor ihrer Veröffentlichung bei der Interim eingingen. Sowohl das Bundesamt als auch das Landesamt Berlin für Verfassungsschutz sowie der Bundeskriminalamt kennen die Postanschrift der Redaktion der Interim, die in der Flugschrift bekanntgegeben wird, kontrollieren den vollständigen Posteingang und können daher Angaben über den tatsächlichen Eingang von Zuschriften und Artikeln bei der Interim machen.
Die Vernehmung der Zeugen 1. bis 3. wird darüber hinaus ergeben, dass alle drei Ämter keinen umfassenden Zugriff auf Schreiben und Texte haben, die in der militanten linksradikalen Szene zirkulieren, soweit sie nicht in für die Veröffentlichung bestimmten Zeitungen und Flugschriften abgedruckt sind. Damit kann aus der Tatsache, dass diesen Behörden das sogenannte Minihandbuch vor der Hausdurchsuchung beim Angeklagten L. nicht bekannt war nicht der Schluß gezogen werden, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Text nicht bereits länger in kleineren Kreisen zirkulierte und damit veröffentlicht war.
Die Zeugen werden darüber hinaus angeben, dass die Interim regelmäßig nach eigenem Dafürhalten Texte abdruckt oder nicht abdruckt und damit auch die Wahrscheinlichkeit besteht, dass tatsächlich die Verzögerung der Veröffentlichung der beiden Schreiben, die auf das Minihandbuch Bezug nehmen glaubwürdig ist. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Minihandbuch bereits vor dem Auffinden bei dem Angeklagten L. in der linksradikalen militanten Szene verbreitet worden war.
Weiter werden die Zeugen angeben, dass der Posteingang der Interim von Mitarbeitern ihrer Behörden überwacht wird, und der Eingang der oben angesprochenen Schreiben, die auf das sogenannte Minihandbuch Bezug nehmen, von diesen festgestellt wurde. Die Befragung wird weiter ergeben, dass die Beiträge tatsächlich bereits im Juni 2007 bzw. Juli 2007 bei der Interim-Postadresse eingingen und damit zeitlich bevor bekannt wurde, dass 12 Seiten eines sogenannten Minihandbuches bei dem Angeklagten L. gefunden wurden. Damit würde die Annahme, die zwei Schreiben seien nur zur Täuschung geschrieben, mit dem Ziel den Ermittlungsbehörden eine Verbreitung des sogenannten Minihandbuches vorzuspielen, widerlegt.
A. Hoffmann
Rechtsanwalt