Antrag der Verteidigung

Am 4. März stellten die Anwälte im mg-Verfahren einen Antrag, der hier in geschwärzter Form dokumentiert wird. Trotz seines Umfangs lohnt sich die Lektüre. Aus den Prozessakten werden Details zusammengetragen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass BKA und BAW gegen behördenbekannte Redakteure der Zeitschrift "radikal" bewusst unter einem falschem Label (Mitgliedschaft in der "militanten gruppe") ein §129a-Verfahren eingeleitet haben. Dieses Verfahren war die Grundlage für die Ermittlungen, Verhaftungen und letztlich auch für den laufenden Prozess. Unter Berücksichtigung des im Antrag dargestellten Verlaufes der Ermittlungen könnte geschlussfolgert werden: weil die Ursprungsbeschuldigten radikal-Redakteure sind, sind auch die Angeklagten nicht Mitglieder der militante gruppe, sondern radikal-Redakteure. Die Anklage nach §129 ist dann nicht mehr aufrechtzuerhalten.

An das
Kammergericht
Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin-Schöneberg

Berlin, den 4. März 2009

Strafsache
gegen ...
(1) 2 StE 2/08 - 2 (21/08)

Bereits in dem am 25. September 2008 gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens hat die Verteidigung ausgeführt:
„Die Realität, die in den Akten dargestellt wird, ist nur eine scheinbare. Die einzelnen Fakten und Indizien werden unter einem spezifischen Raster zusammen gestellt und ergeben dann das entsprechende Bild. Würde man nur eine Stellschraube an dem zugrunde liegenden Raster verstellen, würde sich auf Grundlage der gleichen Fakten ein anderes Bild ergeben.“
Dieses andere Bild ergibt sich, wenn man den Verlauf des Ermittlungsverfahrens chronologisch nachvollzieht und Ergebnisse aus Ermittlungsakten miteinbezieht, die Senat und Verteidigung bis zum heutigen Tage vorenthalten wurden.

I.
Die Bundesanwaltschaft stützt ihren Vorwurf, unsere Mandanten seien Mitglieder einer “militanten Gruppe“, im wesentlichen auf die folgenden Indizien.

1. Die drei Angeklagten hätten in der Nacht zum 31.7.2007 in Brandenburg/Havel zur Nachtzeit unter Verwendung von Brandsätzen der Bauart „Nobelkarossentod“ einen Brandanschlag auf Bundeswehrfahrzeuge versucht. Aus dem Anschlagsziel und den aufgeführten Tatmodalitäten (Nachtzeit, Nobelkarossentod, Bundeswehrfahrzeuge) ließe sich sicher auf die Zurechenbarkeit des Anschlages und der drei Angeklagten zur „militanten gruppe“ schließen. Es ist allerdings bekannt, dass Brandsätze der Bauart „Nobelkarrossentod“ seit Verwendung und Verbreitung durch die Gruppe „Klasse gegen Klasse“ Anfang der 90er Jahre von zahlreichen Gruppen und Einzelpersonen verwendet wurden (vgl. Sachstandsbericht des BKA vom 19.10.2001, wonach der „Nobelkarossentod“ allein bis zu diesem Zeitpunkt 66 mal Verwendung fand; SA Bd. 2 O.2,
Bl.69) und sich weder aus der Verwendung dieses Brandsatztyps noch aus der nächtlichen Tatbegehung ein belastbarer Rückschluss auf die Mitgliedschaft zur „militanten gruppe“ ziehen lässt. Im Übrigen wird sich leicht beweisen lassen, dass Bundeswehrfahrzeuge bundesweit „beliebte“ Anschlagsobjekte verschiedenster Gruppen und Einzelpersonen waren und sind.

2. Gerade das Ausbleiben eines Bekennerschreibens bestätige, so die Bundesanwaltschaft, die oben gezogene Schlussfolgerung. Das Ausbleiben einer Tatbekennung mag wirklich Raum für unterschiedlichste Interpretationen lassen. Die naheliegendste Erklärung ist allerdings, dass der Anschlag am 31.7.07 nicht von der „militanten gruppe“ durchgeführt wurde. Auch die Tatsache, dass bei den umfassenden Durchsuchungen nach der Festnahme der Angeklagten kein vorbereitetes Bekennerschreiben gefunden wurde, spricht hierfür.

3. Auf einem Herrn H1 zugerechneten PC seien Bilddateien von zwei früheren Anschlagszielen der „militante gruppe" gefunden worden. Diese Bilder seien zwar deutlich nach den damaligen Anschlägen aufgenommen worden, es sei allerdings davon auszugehen, dass erneute Anschläge auf die Objekte geplant gewesen wären. Das Auffinden dieser Bilder kann vielfältige Gründe haben. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme, dass (weitere) Anschläge auf die abgebildeten Objekte ins Auge gefasst wurden, liegen nicht vor. Insoweit bleibt die Annahme der Bundesanwaltschaft bloße Spekulation.

4. Ein V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe die Mitgliedschaft der drei Angeklagten in der „militante gruppe" bestätigt. Durch die Vernehmung des Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Herrn Remberg, am 25.2.2009 wurde deutlich, dass der Wahrheitsgehalt der Angaben des V-Mannes in keiner Weise überprüft werden kann. Den Behauptungen des V-Mannes kann daher keinerlei Bedeutung beigemessen werden.

5. Herr L. habe sich unter angeblich konspirativen Umständen mit dem ebenfalls wegen Mitgliedschaft in der „militante gruppe" Beschuldigten H2 verabredet und getroffen.

6. Bei Herrn L. sei ein Teil eines Manuskripts eines der „militante gruppe" zuzurechnenden, bislang unveröffentlichten Textes gefunden worden. Solche Texte könnten sich ausschließlich im Besitz von Mitgliedern der Vereinigung befunden haben.
Der Annahme konspirativer Kontakte zu dem Mitbeschuldigten H2 kommt daher besondere Bedeutung zu. Die Bundesanwaltschaft konstruiert eine Art „Kontaktschuld“. So wird der Rückschluss gezogen, Herr L. sei Mitglied der “militanten gruppe“, weil zwei vom BKA als konspirativ eingestufte Treffen mit Herrn H2 stattgefunden haben sollen. Sofort nach angenommener Identifizierung von Herrn L. wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Diese „Kontaktschuld“ würde entfallen, wenn sich erweisen würde, dass zu keinem Zeitpunkt belastbare Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft des Herrn H2 in der „militanten gruppe“ vorlagen.

II.
Eine genauere Betrachtung des ursprünglichen Ermittlungsverfahrens im Komplex „militante gruppe“ zeigt, dass gegen Herrn H2 lediglich Verdachtsmomente bezüglich einer vermuteten Mitwirkung an der Erstellung der Zeitschrift „radikal“ vorliegen und vorlagen.

1. Ausgangsverfahren
Aufgrund eines Berichtes des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 3.7.2001 (SA Bd. 1 Ordner 1 Bl. 87ff.) wird gegen U., H3. und F. am 16.7.2001 unter dem Aktenzeichen 2 BJs 48/01-2 ein Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der „militanten gruppe” eingeleitet.

In dem Bericht wird behauptet, die genannten Personen seien Teil eines militanten Zusammenhanges, der seit 1995 zunächst als so genannte “Selbstportrait-Gruppe”, und ab Juni 2001 dann unter dem Namen “militante Gruppe” für zahlreiche Anschläge verantwortlich sei.

Zwischen 2001 und 2006 werden die genannten Personen mit dem gesamten Arsenal an Ermittlungsmöglichkeiten, das den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der §§ 129 ff. StGB zur Verfügung steht, überzogen. Obgleich im Zuge weiterer Anschläge immer deutlicher wird, dass die genannten Personen hiermit nicht das geringste zu tun haben, wird die Überwachung der Personen infolge des Erfolgsdruckes, der auf BKA und Bundesanwaltschaft lastet, bis ins Jahr 2006 extensiv ausgeschöpft. Die operativen Maßnahmen durch das BKA enden 2006 (SA Bd. 2 O.2, Bl. 85 ff.)

Die Ermittlungen gegen die drei Beschuldigten enden (vorläufig) im Herbst 2008 mit einer Einstellung gemäß §170 II StPO. Bereits Anfang 2004, genauer gesagt am 23.01.2004 schreibt allerdings der BKA-Mitarbeiter und Ermittlungsführer im Komplex militante Gruppe Damm in einem TKÜ-Auswertungsbericht (SA Bd. 3.1 O.2, Bl. 91ff.) in Fettdruck, dass man das Vorgehen der Beschuldigten U., F., H3. und B1 im Zusammenhang mit einer Berichterstattung des Focus im November 2003 und der darauf folgenden juristischen Auseinandersetzung um Gegendarstellungen im „Focus“ „als Ausschluss der Mitgliedschaft in der „militante(n) gruppe (mg)“ werten kann. Der Hintergrund für diese Einschätzung war ein Papier der „Militante(n) Antiimperialistischen Gruppe – Aktionszelle Pierre Ouverney“, welche das juristische Vorgehen gegen die „Focus“-Berichterstattung scharf kritisierte. Wörtlich heißt es im angesprochenen Vermerk des Zeugen Damm:

“Die Kritik der "Militante Antiimperialistische Gruppe - Aktionszelle Pierre Ouverney" spricht gegen eine Beteiligung des F. an der Abfassung dieses Textes und gegen eine Mitgliedschaft in der "Militante Antiimperialistische Gruppe - Aktionszelle Pierre Ouverney". Wie aus den überwachten Gespärchen deutlich wird, war es für F. wichtig, dass die anderen Betroffenen die Gegendarstellung unterstützen. Nach F.s Aussage im Telefonat am 10.11.03 hätten es die anderen sofort gut gefunden, nur einer habe erst nach längerer Diskussion zugestimmt. F. will den Namen im Gespräch allerdings nicht sagen. Möglicherweise handelt es sich um U. oder H3., denn im Gespräch am 20.11.03 fragt F. B1 nach seiner Meinung bzgl. einer Gegendarstellung im Focus und B1 spricht sich eindeutig dafür aus und bestärkt F. darin, eine Gegendarstellung im Focus durchzusetzen.

Diese Aussagen sprechen somit auch gegen eine Beteiligung der weiteren Betroffenen der Focus-Veröffentlichung (U., B1, H3.) an der Abfassung des Textes und gegen die Mitgliedschaft in der "Militante Antiimperialistische Gruppe - Aktionszeile Pierre Ouverney".

Aufgrund der zu vermutenden engen Nähe und Personenüberschneidung zwischen "militanter gruppe (mg)" und "Militante Antiimperialistische Gruppe - Aktionszelle Pierre Ouverney", welche sich auch darin widerspiegelt, dass es noch nie Kritik seitens der "Militante Antiimperialistische Gruppe - Aktionszeile Pierre Overney" an der "militante gruppe (mg)" und umgekehrt gab, kann man diese Kritik auch als Ausschluss der Mitgliedschaft der vier Betroffenen in der "militanten gruppe (mg)" werten.”

Warum dieses Verfahren hierauf nicht bereits im Jahr 2004 eingestellt wurde, bleibt unverständlich.

2. Ausweitung des Ermittlungsverfahrens
Weil die Ermittlungen bis 2003 nicht ergiebig sind, andererseits jedoch vermehrt Anschläge der „militanten gruppe“ erfolgen, weitet die Bundesanwaltschaft im Jahr 2003 das Ermittlungsverfahren auf das persönliche Umfeld der bislang Beschuldigten aus. Es werden gesonderte Ermittlungsverfahren gegen den Sohn des U. – B2 – und seinen Bekannten B1 eingeleitet.

Die Ermittlungen gegen B2 werden erst im Jahr 2008 eingestellt; das Ermittlungsverfahren gegen B1 ist nach Angaben des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft, Herrn StA Weingarten, ebenfalls einstellungsreif.

Aus verschiedenen Sachstandsberichten aus dem Ursprungsverfahren unseres Verfahrens (2 BJs 58/06 -2) ergibt sich, dass aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit bei der Kreuzberger Taxigenossenschaft” M. als Kontaktperson des gesondert Verfolgten B1 für die Strafverfolgungsbehörden betrachtet wird.

Anfang März 2005 gelingt der Polizei ein Zufallsfund. In einer Laube in Berlin, deren Eigentümerin die Mutter des M. ist, werden ca. 600 in Kartons verpackte versandfertige Ausgaben der Zeitschrift “Radikal” Nr. 157 gefunden. Das zuständige LKA Berlin ermittelt zunächst gegen den Bruder des M., bis einen Tag später der BKA-Beamte Kröger beim LKA Berlin anruft und mitteilt, Frau M. habe einen zweiten Sohn, den M., der bereits im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die “militante gruppe” aufgefallen sei (StA Berlin 78 Js 600/05, Bd 1 Bl. 55). Bei der wenige Tage später bei Herrn M. durchgeführten Durchsuchung findet die Polizei zum einen Unterlagen, die nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden darauf schließen lassen, dass M. eng in die Vertriebsstruktur der Zeitschrift “Radikal” eingebunden ist. Daneben wurde ein unbeschrifteter Briefumschlag mit einer unbeschrifteten Diskette und zwei maschinengeschriebenen DIN A4 Zetteln gefunden.

In dem Text geht es um Überlegungen zur Weiterführung und Gestaltung der Szenezeitschrift “Radikal” (im Text als "Uni-Projekt" bezeichnet). Offensichtlich gab es ein Einladungsschreiben der Radikal-Macher an Gruppen aus dem linken Spektrum, sich Gedanken zur Struktur der “Radikal” zu machen.

Nach Auswertung des BfV (siehe Fax vom 22.06.05 und vom 11.07.05) handelt es sich bei dem gefundenen Schreiben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine Antwort der “militanten gruppe“ auf ein Einladungsschreiben der „Radikal“ (s. Vermerk des KHK Damm vom 12.7.2005 in der Verfahrensakte -2 BJs 55/04-2-). Vor diesem Hintergrund gehen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass die „militante gruppe" an der internen Diskussion zur Herstellung der „Radikal" beteiligt und Herr M. ihr „Ansprechpartner“ bei der “Radikal” ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. November 2005 in der Verfahrensakte - 2 BJs 55/04 -2 - ohne Paginierung).

Im Juli 2005 erscheint in der Zeitschrift “Radikal” Nr. 158 ein schriftliches Interview mit der militanten gruppe”. Dies bestärkt die Ermittler darin, an M. als möglicher Kontaktperson der „Radikal“ zur „militanten gruppe” festzuhalten. Die Ermittler glauben, hier wie bereits Mitte der 90er Jahre im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Zeitschrift „interim”, einen Türöffner für Verbindungen zur linksradikalen Szene und insbesondere zu deren militanten Kernen gefunden zu haben (vgl. Akte des Generalbundesanwaltes zum Az.: 2 BJs 55/04-2, dort Vermerk des KHK Damm vom 7.11.2005, S.4; Anregung zur Durchführung strafprozessualer Massnahmen vom 18.11.2005, S. 5 f.). Federführend tätig ist hierbei der BKA-Mitarbeiter Kröger, der seit Jahren mit Fortschreibungen der offensichtlich unsinnigen Observationen gegen die Beschuldigten U. u.a. beschäftigt ist und neue Ansätze zur Aufklärung der kontinuierlich stattfindenden Anschläge sucht.

Die Bundesanwaltschaft hat also nach jahrelangen fruchtlosen, auf immer mehr Personen im Umfeld der ursprünglich Beschuldigten ausgedehnten Ermittlungen endlich einen Ansatz für erfolgversprechende Ermittlungen gefunden. Dem eigentlichen Ermittlungsobjekt, dem Personenkreis, der hinter den unter dem Namen „militante gruppe“ verübten Anschlägen steht, ist man allerdings nicht näher gekommen. Wenn die Bundesanwaltschaft wirklich über die Struktur der Zeitschrift „Radikal“ an die Mitglieder der „militante gruppe" hätte gelangen wollen, hätte sie nun ein Unbekannt-Verfahren einleiten und die Personen, die sie der „Radikal“ zurechnete, als Kontaktpersonen benennen müssen. In diesem Falle wären weitere strafprozeßuale Maßnahmen aber mit erheblich größeren rechtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Man fährt also fort, alle weiteren Beschuldigten als potentielle Mitglieder der „militanten gruppe“ zu bezeichnen, um insbesondere die Zuständigkeit behalten zu können und zu Ergebnissen zu gelangen.

3. Ermittlungen gegen „Radikal“ unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der terrorristischen Vereinigung „militante gruppe“
Auf einem bei M. sichergestellten PC wird E-mail-Korrespondenz von M. mit seiner Freundin D2 festgestellt, in dem diese M. den Kontakt zu „ominösen Personen”, die ihr nicht vorgestellt worden seien, vorwirft. Aus der Korrespondenz wird deutlich, dass die Beziehung kriselt. Diese Korrespondenz vermuten die Ermittler im Zeitraum Herbst 2004 (2 BJs 55/04-2 ohne Paginierung).

Im Herbst 2004 finden zwei Anschläge, die vom BKA der “mg” zugerechnet werden, statt. Die Ermittlungen hierzu werden im Anschlagsverfahren 2 BJs 55/04 -2 gegen Unbekannt geführt. In diesem Verfahren, dessen Ermittlungsführer KOK Kröger ist, regt das BKA nun die Vernehmung der Frau D2 und die gleichzeitige Überwachung des Telefon- und Email-Verkehrs sowie die längerfristige Observation des M. an. In dem entsprechenden Antrag vom 23. November 2005 der BAW beim Ermittlungsrichter des BGH (-2 BJs 55/04 -2- ohne Blattangabe) heißt es dazu:

„Die Aufnahme von Kontakten zwischen M. und den gesuchten Mitgliedern der „militante(n) gruppe (mg)" ist insbesondere durch die vorgesehene Vernehmung der Zeugin zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin mit M. Kontakt aufnimmt und dieser wiederum die ihm bekannten Mitglieder der „militante(n) gruppe (mg)" über die Vernehmung der Zeugin unterrichten wird.“

Anfang Dezember 2005 holen BAW und BKA Frau D2 auf ihrer Arbeitsstelle ab und vernehmen sie als Zeugin in dem bereits oben erwähnten Unbekannt-Verfahren (2 BJs 55/04-2) wegen zweier Brandanschläge im September 2004, zu der sich die „militante Gruppe“ bekannt hat. Tatsächlich aber wird die Zeugin zu ihrem Verhältnis zu dem wegen dieser Taten nicht Beschuldigten M., dessen Freunden und Bekannten und insbesondere zu seiner finanziellen Situation befragt. Der Zeugin werden schließlich Fotos von 24 Personen vorgelegt.

Unter diesen 24 Personen befinden sich die fünf Beschuldigten aus dem Komplex mg1 (H3., U., F., B1 und B2), gegen die - wie oben bereits ausgeführt - nach Einschätzung des Ermittlungsführers Damm zu diesem Zeitpunkt kein Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in der „militanten gruppe“ mehr bestand; sowie die Freundin des H3.. Von den weiteren 18 Bildern sind bereits die damaligen Mitbewohner der Wohngemeinschaft M.Str. (S., V. und B3) durch eine BKA-Expertise, auf die im weiteren noch näher einzugehen sein wird, vom Verdacht der Mitgliedschaft in der „militanten gruppe“ ausgeschlossen (SA Band 1 Ordner 1, Bl. 231ff.). Dafür sind die drei für das BKA allerdings verdächtig, der „Radikal"-Struktur anzugehören. In dem erst am letzten Hauptverhandlungstermin dem 26. Februar 09 der Verteidigung zugänglich gemachten Sachstandsbericht des Zeugen Damm vom 27.02.2004 werden auf Bl. 80f. ausführlich die BKA-Erkenntnisse hierzu beschrieben, inklusive der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen u.a. die drei oben Genannten wegen der Herstellung und Verbreitung der Radikal Nr. 156.

Sieben weitere auf der Lichtbildvorlage abgebildete Personen (K., W., G., M2, G2, F. und M3) sind nach Auffassung des BKA dem „Radikal“-Herausgeberkreis zuzuordnen. (Az: 2 Bjs 148/93-7) Es finden sich weiter zwei ehemalige Mitbewohner des M., mit denen dieser seit DDR-Oppositionszeiten Kontakt hatte (W2, D.); ferner zwei Brüder aus der Berliner antifaschistischen Bewegung, wobei diesbezüglich völlig unklar bleibt, weshalb sie in diese Lichtbildmappe gelangt sind; ein damals aktueller Mitbewohner des M., sowie sein Sohn und dessen Freund. Das letzte Bild zeigt einen weiteren ehemaligen Mitbewohner des M., gegen den in der Vergangenheit bereits wegen des Verdachtes der Mitarbeit an der Zeitschrift Interim ermittelt worden war. (Personenakte M. 2 BJs 58/06-2, Bl. 8,9). Das bedeutet, dass das BKA hier kein einziges Bild einer Person vorgelegt hat, die zu diesem Zeitpunkt im engen Sinne wegen mg-Mitgliedschaft verdächtig war, dafür aber im wesentlichen Bilder von Personen, die der “Radikal“ oder anderen Pressestrukturen zugerechnet wurden.

Die Vernehmung der Frau D2 hat nicht den gewünschten Erfolg, allerdings mit einer Ausnahme. BKA und BAW erhalten die Bestätigung dafür, dass M. finanzielle Probleme hat. Aus diesem Grund versucht ein Beamter des BKA, M. kurze Zeit später als Informanten anzuwerben. Anlässlich einer Taxifahrt am 9.12.2005 vom S-Bahnhof Treptow nach Petershagen verspricht der Beamte eine lukrative Stellung als Russisch-Dolmetscher. M. geht darauf aber nicht ein.

Damit sind die Möglichkeiten des BKA vorerst erschöpft. Allerdings wird anlässlich der laufenden Observation festgestellt, dass Herr M. sich wenige Tage nach der Vernehmung seiner Freundin mit Herrn H2 zu einem Gespräch in einer Bäckerei trifft. Da den Behörden die Art und Weise des Zustandekommens dieses Treffens verborgen bleibt, stufen sie dieses als konspirativ ein. So wird Herr H2 für das BKA interessant, wie es später bei Herrn L. in genau der gleichen Weise passiert.

Am 18. Januar 2006 verfasst der BKA-Mitarbeiter Kröger in dem Verfahren 2 Bjs 55/04-2 wegen der Brandanschläge aus dem September 2004 einen Vermerk, in dem es um die Identifizierung des Herrn H2 geht. Danach wird im Internet recherchiert und ermittelt, dass Herr H2 über politische Themen schreibt, und zwar sowohl wissenschaftliche Texte als auch Artikel in der Zeitschrift Telegraph. Weiter wird durch den Zeugen Kröger ermittelt, dass Herr H2 seine Artikel nicht nur allein verfasst, sondern auch gemeinsam mit Herrn B4 und Herrn D.. Grundlage dieser Ermittlungen ist, dass anlässlich des Laubenfundes bei M. eine Adressenliste gefunden wird, auf der u.a. die Namen H2, D. und B4 vermerkt sind.

Hierbei geht es aus Sicht der Ermittlungsbehörden immer noch um die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift „Radikal”, ein „Delikt”, für das allerdings nicht die Karlsruher Ermittler, sondern die Abt. 78 als für Pressedelikte zuständige Abteilung der StA Berlin zuständig ist. Diese verfügen in diesem Rahmen allerdings nicht über die überbordenden Ermittlungsmöglichkeiten nach §§ 129 ff. StGB; im übrigen „drohen” hier die kurzen Verjährungsfristen des Berliner Pressegesetzes.

Im August 2006 wird die Lösung dieses Problems darin gesucht und gefunden, indem kurzerhand eine nicht nachvollziehbare Internetrecherche von Texten der „militanten gruppe” mit veröffentlichten Texten des B4 als Vorwand herhalten muss, um die Ermittlungen an sich ziehen zu können und das Arsenal des § 129 a StGB in Stellung bringen zu können.

Um es deutlich zu sagen: Nicht der Text „Der lange Weg in den Volkskrieg” von B4 wurde mit Texten der “militanten gruppe” verglichen, sondern Texte der „militanten gruppe” wurden schlagwortmässig durchsucht und auf Wortübereinstimmungen mit Texten von H2, D. und B4 verglichen, da diese als einzige aus der o.g. Gruppe regelmässig Texte veröffentlicht hatten. So entstanden die kruden Überschneidungen mit Begriffen wie „Gentrifizierung", „marxistisch-leninistisch" u.ä..

Die daraus von BKA und BAW geschlussfolgerte Kette: Wenn B4 „mg” ist, ist auch H2 „mg”, also sind auch L., R. und H1 „mg”, kann sich unter Berücksichtigung des dargestellten Verlaufes der Ermittlungen und bei geringfügiger Drehung der eingangs genannten Stellschraube mit mindestens ebensolcher Logik auch als „weil M. „Radikal” ist, ist auch H2 „Radikal”, also sind auch L., R. und H1 “„Radikal” präsentieren.

Allein der Verdacht der Begehung eines versuchten Brandanschlages spricht hier nicht für eine Mitgliedschaft in der „militanten gruppe“. Schon eine nur geringe Kenntnis des in der „Radikal“ ausgedrückten Selbstverständnisses der Ersteller offenbart, dass auch diese der Durchführung von Brandanschlägen aufgeschlossen gegenüber stehen.

In der Wohnung der Verlobten des Angeklagten H1 wurde jedenfalls ein ganzer Karton einer Ausgabe der „Radikal“ sichergestellt.

In der Wohnung des Angeklagten L. werden laut SA 18.22 Bl. 115f. die Asservate 5.2.4.1 sowie 5.2.4.5.3 gefunden. Beide Asservate bezeichnen schriftliche Unterlagen, in denen die Namen „Juri“ sowie „Ernie“ genannt werden. „Juri“ soll laut Anmerkung des Zeugen Schäfer von BKA ST 14 der Tarnname von G. sein, einem angeblichen Mitglied des Führungs- und Steuerungsgremiums der “Radikal”. G. war in der Lichtbildmappe abgebildet, welche D2 vorgelegt wurde. „Ernie“ soll laut Anmerkung des Zeugen Schäfer der Tarnname eines weiteren Mitgliedes des Führungs- und Steuerungsgremiums der “radikal” sein.

4. Ermittlungen zur Zuordnung von Veröffentlichungen der „militanten gruppe“
Auch der angebliche Fund eines Papieres, welches der „militanten gruppe” zugeschrieben wird („Mini-Handbuch“), beweist nicht zwangsläufig eine persönliche Verbindung zur „militanten gruppe“. Das BKA hat dies in der Vergangenheit auch nicht so angenommen. In der Beiakte Band 1 Ordner 1 wird auf Bl. 231ff. die Durchsuchung der Wohngemeinschaft M.Str. in Berlin-Kreuzberg am 09.07.1999 in Verbindung mit Brandanschlägen ausgewertet. Der BKA-Mitarbeiter Kröger befasst sich in einem Vermerk vom 05.04.2000 unter dem Punkt 1.2 auf Bl. 234 mit auf einem Computer befindlichen Text. Er geht davon aus, dass ein Bewohner der Wohngemeinschaft diesen verfasst hat (vgl. hierzu im gleichen Band Bl. 261). Dieser Text handelt von der „Beschreibung zur Herstellung eines Brandsatzes, der ... in der Szene unter dem Namen „Nobelkarossentod“ bekannt geworden war“. Dieser Text soll auf dem Computer fünfmal gespeichert worden sein.

In einem weiteren Vermerk des BKA-Mitarbeiters Kröger vom 17.12.2001 (SA 8 Ordner 1 Bl. 2) teilt dieser angebliche Erkenntnisse des BfV mit. Dieses geht bezüglich des Textes von einer Autorenurheberschaft der „militanten gruppe” aus. Im Sachstandsbericht vom 22.04.2002 des BKA-Mitarbeiters Kröger (SA 2 Ordner 1 Bl. 26ff.) nimmt dieser die Einschätzung zurück, dass einer der Bewohner der Wohngemeinschaft den in Rede stehenden Text selbst verfasst haben müsse (Bl. 51.1). Jetzt wird lediglich von einer „redaktionellen Bearbeitung“ hinsichtlich der Herausgabe in der Radikal Nr. 156 ausgegangen, denn „von den Bewohnern der M.Str. steht nach derzeitigen Erkenntnissen niemand im Verdacht, Mitglied der „militante(n) gruppe (mg)“ zu sein. Es erscheine daher „unwahrscheinlich, dass dieser Text von einem der dortigen Bewohner geschrieben wurde“. Dies werde umso mehr durch Erkenntnisse gestützt, wonach einzelne Bewohner der Wohngemeinschaft „auch in der Vergangenheit mit der Herstellung der Szenezeitschrift in Verbindung standen“.

Bemerkenswert ist auch folgendes:
In einem Vermerk vom 20.3.2008 (SA 7, Bl. 160.3.2) fasst die seinerzeit sachbearbeitende Staatsanwältin Vanoni nochmals die gegen die Beschuldigten H2, M., D., B4, L., R. und H1 bestehenden Verdachtsmomente, auf denen nach Auffassung der Bundesanwaltschaft der Verdacht der Mitgliedschaft in der „militanten gruppe“ beruht, zusammen. Auf der Grundlage dieses Vermerkes richtet Bundesanwalt Diemer mit Schreiben vom gleichen Tage eine Anfrage an das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz u.a. mit der Bitte um Mitteilung, ob dort Kontakte der Beschuldigten untereinander bekannt seien. Hier hätte man naheliegend erwarten dürfen, dass in diesem Anschreiben auch die Frage nach Erkenntnissen des Landesamtes zur Frage der Mitgliedschaft der Beschuldigten in der „militanten gruppe“ gestellt wird. Dies ist mitnichten der Fall; allerdings wird in diesem Anschreiben die Frage nach Erkenntnissen des Landesamtes zu Beziehungen der Beschuldigten, und zwar insbesondere H2, M., L., R. und H1 zur Zeitschrift „Radikal“ gestellt. Hieraus wird deutlich, dass auch die Bundesanwaltschaft selbst diese Möglichkeit in
Betracht zieht.

Bemerkenswert ist ferner, dass der BKA-Mitarbeiter Damm in seinem Sachstandsbericht vom 3.7.2007 ein Treffen verschiedener Personen (u.a. U., F2 und B1) vom 16.10. - 20.10.2002 in Österreich nunmehr erstmalig - im Gegensatz zu den vorherigen Sachstandsberichten - als mutmassliches „radikal“-Treffen bezeichnet. Es findet also eine Neubewertung statt. In dem Sachstandsbericht heisst es dazu:

„Bei dem Treffen sollte es sich um eine Geburtstagsfeier des B1 handeln, der am 10.10. Geburtstag hatte. Aus den gesamten Begleitumständen des Treffens wurde damals vermutet, dass es sich um keine "normale" Geburtstagsfeier gehandelt hat. In einem Vermerk vom BKA wurde dazu abschließend festgehalten:

"Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass es sich bei dem Treffen in Österreich aufgrund der Teilnahme von ehemaligen "radikal„-Mitgliedern (F2) bzw. Personen aus dem Umfeld der "radikal" (B1 und O.) um ein überregionales "radikal"-Treffen handeln könnte. Aufgrund der Personenzahl könnte es sich dabei wenn überhaupt nur um eine sog. Vollversammlung handeln, bei der grundsätzliche Fragen behandelt werden, z. B. die Frage, ob es überhaupt eine neue "radikal"-Ausgabe geben sollte. Bei einem angenommenen "radikal"-Bezug dürfte das Treffen demnach erst den Beginn eines Entscheidungsprozess darstellen. Auch hierbei dürfte von Interesse sein, ob sich in absehbarer Zeit i.S. "radikal" etwas bewegt." Im Rückblick auf die damaligen Ereignisse und im Hinblick auf den heutigen Kenntnisstand, insbesondere in Bezug auf die späteren Verwicklungen der Personen zur "radikal", kann davon ausgegangen, dass es sich bei den genannten Aktivitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein "radikal"-Treffen gehandelt hat. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden weitere Erkenntnisse erlangt, die auf eine Tätigkeit des B1 in der "radikal" Struktur hindeuten.“

Überflüssig zu erwähnen, dass sich weder der erwähnte Vermerk des BKA noch die Verwicklungen der Personen zur „radikal“ und auch nicht die „weiteren gewonnenen Erkenntnisse“ bei den Akten befinden.

III.
Die unter II. aufgestellten Beweisbehauptungen werden sich größtenteils mit denjenigen Beweismitteln beweisen lassen, die bereits in der Anklageschrift aufgeführt sind. Im Ergebnis werden sich die Behauptungen, aus den angeblichen Treffen des Herrn L. mit Hern H2 lasse sich auf eine Mitgliedschaft oder auch nur auf einen Kontakt zur „militanten gruppe“ schließen sowie die Behauptung, aus dem Fund des angeblichen Manuskriptteils des „Minihandbuch für Militante“ ließe sich ein belastbarer Schluss auf eine Mitgliedschaft des Herrn L. in der „militanten gruppe“ ziehen, nicht mehr aufrechterhalten lassen. Vielmehr wird jedenfalls mit gleicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen sein, der Kontakt zu Herrn H2 sowie die Funde zahlreicher Dokumente und Technik habe dem gemeinsamen Engagement im Rahmen der Erstellung, des Vertriebes oder der Planung einer weiteren Ausgabe der Zeitschrift „Radikal“ gedient.

Die Verteidigung steht im übrigen mit dieser Version des Sachverhaltes nicht allein. Schon der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.10.2007 (2 Bjs 58/06-2; StB 34/07) zur Haftentscheidung betreffend Herrn H2 folgendes festgestellt :

„Ein solches Vorgehen deutet zwar darauf hin, dass der Beschuldigte seine Kontakte zu L. und die mit diesem zu besprechenden Themen geheim halten wollte. Ohne eine Entschlüsselung der in den Nachrichten verwendeten Tarnbegriffe und ohne Kenntnis dessen, was bei den - teilweise observierten und auch abgehörten - Treffen zwischen dem Beschuldigten und L. besprochen wurde, wird hierdurch eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die "militante gruppe" jedoch nicht hinreichend belegt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte ersichtlich um seine Überwachung durch die Ermittlungsbehörden wusste und daher ganz allgemein Anlass sehen konnte, seine Aktivitäten innerhalb der linksextremistischen Szene, etwa eine Mitarbeit an der Zeitschrift "radikal", vor diesen zu verheimlichen.“

Weiter heisst es dort :
„Auch die gelöschten Dateien auf der Festplatte des beim Beschuldigten sichergestellten Laptops, die durch die Ermittlungsbehörden zwischenzeitlich wieder lesbar gemacht worden sind, begründen einen dringenden Verdacht gegen den Beschuldigten nur dahingehend, dass er an den Veröffentlichungen der letzten Ausgaben der Zeitschrift "radikal" mitwirkte und dabei auch mit Texten arbeitete, die einen direkten Bezug zur "militanten gruppe" und deren gewaltbereiter Ideologie hatten. Eine eigene Zugehörigkeit des Beschuldigten zu dieser Organisation wird dadurch jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belegt; dies gilt insbesondere für die Annahme der Ermittlungsbehörden, der Beschuldigte sei als verantwortliches Mitglied der "militanten gruppe" in die Redaktion der Zeitschrift "radikal" entsandt worden.

Das weitere Beweismaterial, das beim Beschuldigten und bei Mitbeschuldigten sichergestellt werden konnte (insbesondere etwa die bei dem Beschuldigten gefundene Ausgabe von "radikal", in der eine Seite mit der Anleitung zum Bau von Brandsätzen aufgeschlagen war), ist ebenfalls weder für sich noch in Verbindung mit den sonst bisher vorhandenen Beweisen geeignet, einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten dahingehend zu begründen, er sei Mitglied der "militanten gruppe". Es bestätigt zwar in hinreichender Weise seine linksextremistische Einstellung, seine Einbindung in die entsprechende Szene im Raum Berlin und auch seine Mitarbeit an den letzten Ausgaben der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift "radikal"; es mag auch ein Indiz für seine Gewaltbereitschaft liefern.“

Es wird beantragt,
1. die Zeugen KHK Martin Kröger und KHK Nolte, zu laden über das Bundeskriminalamt, Paul-Dickopf-Str. 2, 53338 Meckenheim, als Zeugen zu laden und zu hören;

2. die beim Generalbundesanwalt geführten Akten mit den Aktenzeichen -2 BJs 55/04-2 und 2 BJs 58/06-2, aus letzterer mindestens die hierin befindliche Personenakte zu M., beizuziehen;

3. Die Auswerteberichte über die Geo-Daten für das von dem gesondert Verfolgten M. mitbenutzte und mit einem GPS-Modul versehene Taxi Nr. 987 der “Kreuzberger Taxigenossenschaft” mit dem amtlichen Kennzeichen B - NZ 7923 für den Zeitraum 9. und 10.12.2005 beizuziehen;

4. Die Auswerteberichte der Geo-Daten für das von dem gesondert Verfolgten M. mitbenutzte Mobiltelefon der “Kreuzberger Taxigenossenschaft” mit der Rufnummer 0170/9743125 für den Zeitraum 9. und 10.12.2005 beizuziehen.

Rechtsanwalt Olaf Franke
Rechtsanwalt Thomas Herzog
Rechtsanwalt Alexander Hoffmann
Rechtsanwalt Sven Lindemann
Rechtsanwalt Stephan Schrage
Rechtsanwältin Undine Weyers

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