Prinzip Honigeimer

Das Bundeskriminalamt richtet eine Internetseite zu einer terroristischen Vereinigung ein, wartet dann auf Besucher dieser Website, registriert deren IP-Adresse und lässt die entsprechenden Personen dann vom Provider identifizieren. Ein Zukunftszenario? Mitnichten. Von Mirjam Hauck

Laut einem Bericht der Berliner Zeitung Tagesspiegel hat das Bundeskriminalamt (BKA) bei einer behördeneigenen Seite zur linksextremen "militanten gruppe" genau dieses Verfahren angewendet - um die bislang erfolglosen Ermittlungen gegen diese mutmaßlich terroristische Gruppe voranzubringen. Das BKA soll dazu Auskünfte bei der Telekom und der spanischen Telefonica verlangt haben.

Diese Art der Überwachung - in der IT-Fachsprache "Honeypot" - "Honigeimer" genannt - simuliert Netzwerkdienste oder ein vollständiges Netzwerk. Greifen Nutzer auf diese Dienste zu, werden alle Aktionen protokolliert. Bislang haben vor allem Organisationen wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) Honeypots eingesetzt, um unvorsichtige Downloader anzulocken.

Gericht verbietet Speicherung von IP-Adressen

Das Pikante an diesem Fall: Was das BKA offenbar macht, hat ein Berliner Amtsgericht dem Bundesjustizministerium verboten. In einem jetzt veröffentlichten und rechtskräftigen Urteil vom 27. März 2007 (5 C 314/06) untersagt das Amtsgericht Berlin-Mitte der Behörde, über ihre Webseite personenbezogene Daten über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das heißt, dass IP-Adressen nicht archiviert werden dürfen. Für die Richter ist "es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich", Internetnutzer zu identifizieren. Das Gericht geht daher von einer klaren "Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung" aus. Geklagt hatte der Jurist Patrick Breyer, der in der Datenschutz-Organisation Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aktiv ist.

Das Bundeskriminalamt wollte sich auf Nachfrage aus "kriminaltaktischen Gründen" nicht zur Speicherung von IP-Adressen äußern und verwies auf die Bundesanwaltschaft. Laut Bundesanwaltschaft gehört diese Vorgehensweise zu den allgemeinen Fahndungsmitteln.

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