Urteil im §129b-Prozess in Stuttgart

Am 7. August fiel das vorläufige Urteil im §129b-Prozess in Stuttgart-Stammheim gegen Mustafa Atalay, Ilhan Demirtas und Hasan Subasi. Das Strafmaß beläuft sich für Mustafa Atalay auf 5 Jahre, für Ilhan Demirtas 3 Jahre und 6 Monate und für Hasan Subasi 2 Jahre und 11 Monate. Der Haftbefehl für Mustafa Atalay besteht weiterhin, für Ilhan und Hasan wurde er unter Auflagen ausgesetzt. Die Auflagen umfassen Meldungen über den Wohnsitz und eventuellen Wechsel des Wohnsitzes, geplante Aufenthalte im Ausland, sowie schriftliche Begründungen über Ziel und Dauer dieser. Zusätzlich wird ihnen jeglicher Kontakt zu Vereinen und Personen verboten, welche das Gericht als zugehörig zu der DHKP-C definiert.

Hintergrund der frühzeitigen Urteilsverkündung sind Erklärungen der drei Angeklagten, in denen sie sich aufgrund der gesundheitlichen Situation teilweise auf bestimmte Anklagepunkte einließen. Die Erklärungen umfassten die Fälschung von Dokumenten, die Bereitstellung von PKWs, sowie die Kenntnis der Programmatik der DHKP-C. Nie aber waren Bekenntnisse noch Distanzierungen zur DHKP-C Teil dieser Erklärungen.

Am heutigen Freitag, den 07.08.2009, bestätigte der Senat trotz der nicht vollständig abgeschlossenen Beweisaufnahme, der unzureichenden Prüfung der Beweisführung und etlichen Verfahrensfehlern in seinem Urteil beinahe vollständig die Anklagepunkte der Bundesanwaltschaft. In der Begründung des Urteils wurden Sachverhalte als tatsächlich dargestellt, die im Verlauf des Prozesses nicht hinreichend geklärt werden konnten noch Gegenstand der Verhandlung waren. Ein Beispiel dafür ist die Annahme des Gerichts, dass einer der Angeklagten, Mustafa Atalay, eine führende Rolle innerhalb der DHKP-C gehabt haben soll. Um diese Anschuldigung zu beweisen wurden weder Zeugen geladen, noch wurden Dokumente der Telefonkommunikationsüberwachungen herangezogen – Mustafa Atalay war im öffentlichen Verfahren nie Teil der Beweisaufnahme.
Die Anklagepunkte sah der Senat durch die Aussagen der Zeugen bestätigt. Dass diese sich vor allem durch Unwissenheit auszeichneten, zeigte sich deutlich an der Vernehmung der BKA Beamten, worin sich keineswegs die Anklagepunkte bestätigen ließen.

Die berechtigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Hauptbelastungszeugen Hüseyin Hiram wurden im Urteil zwar thematisiert, aber als unbedeutend dargestellt. Der Senat bezog sich in seiner Begründung auf die Aussagen, die Hüseyin Hiram bereits 2003 bei seiner Verurteilung wegen Doppelagentschaft gemacht hat, die aber in diesem Prozess von ihm nicht bestätigt wurde. Dass Hiram selbst während eines Prozesstages seine Aussagen hierüber zurückzog, wurde vom Senat durch sein Krankheitsbild entschuldigt und nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Punkt in der Begründung des Urteil, die ebenfalls einer Berichtigung bedarf, ist die gesundheitliche Situation und die medizinische Versorgung der Angeklagten während ihrer 2 ½ - jährigen Inhaftierung. Im Fall von Mustafa Atalay geht das Gericht trotz zahlreicher Atteste unabhängiger Psychiater und Ärzte immer noch von der Haft- und Vernehmungsfähigkeit aus.
Nicht zuletzt hat die Haft die gesundheitliche Situation aller Angeklagten verschärft Ein Grund dafür war die unzureichende medizinische Versorgung der Angeklagten, die das Gericht im Widerspruch zu Aussagen der Betroffenen selbst, über die gesamte Dauer der Haft ausreichend gewährleistet sah. Diese für die Angeklagten nicht länger hinnehmbare Haftsituation war für die Angeklagten mit ein Grund durch ihre Aussagen eine Beschleunigung der Entlassung aus der Haft zu erreichen.

Letztlich bestätigt dieses Urteil, dass es in diesem Verfahren nicht um die Aufklärung der Sachverhalte ging, sondern um eine zügige Verurteilung und der damit verbundenen Etablierung des Paragraphen 129b abseits der Öffentlichkeit. Dass dieser Paragraph zukünftig eine verstärkte Bedeutung gerade für politische aktive Migrantinnen und Migranten haben wird, bestätigt sich ebenfalls in der Urteilsbegründung des Senats. Um dem erheblichen Einschnitt in das Rechtssystem, den der §129b darstellt, begegnen zu können ist und wird eine kritische Öffentlichkeit notwendig sein.

Gegen das Urteil wird die Verteidigung kommenden Montag Revision einlegen.

Komitee gegen die §§129
weitere Infos und Kontakt unter:
www.no129.info
 kontakt@no129.info

Tags: §129b | prozess