Erneuter Dämpfer für die Bundesanwaltschaft: Razzien gegen Anti-G-8-Bewegung waren rechtswidrig
Mit der heute bekannt gegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind den ausufernden Kriminalisierungsversuchen der Bundesanwaltschaft gegen die außerparlamentarische Linke erneut deutliche Grenzen gesetzt worden.
Der BGH stellte in sehr deutlichen Worten klar: "Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann (...) nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des Bundes ohne weiteres begründet hätte." Außerdem äußerte der 3. Strafsenat "nachhaltige Zweifel" daran, ob sich "die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben".
Käfighaltung
Im Klartext: Die Bundesanwaltschaft hat eine imaginäre kriminelle Vereinigung aus dem Hut gezaubert, um ihre massiven Kriminalisierungsversuche zu rechtfertigen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Beschlagnahmungen durchzusetzen und die globalisierungskritische Bewegung einzuschüchtern und zu spalten.
Bereits im vergangenen November hatte der BGH deutlich gemacht, dass die Ermittlungen gegen die „militante Gruppe“ als angebliche „terroristische Vereinigung“ der rechtlichen Grundlage entbehrten.
Der Terrorismusvorwurf dient seit der Einführung des §129a, der 1976 im Zuge der RAF-Prozesse durchgepeitscht wurde, als Vorwand, der den Ermittlungsbehörden nahezu jedes Mittel der Ausforschung, Einschüchterung und Kriminalisierung linker Gruppen ermöglicht. Aufgrund der regelmäßig mehr als dürftigen Beweislage kommen nur die allerwenigsten 129a-Verfahren jemals überhaupt zur Anklage, obwohl der Paragraph den konkreten Nachweis irgendeiner Tatbeteiligung gar nicht nötig macht.
Wir fordern weiterhin die Einstellung sämtlicher Ermittlungsverfahren und die sofortige Abschaffung der §129, 129a und 129b.