§129a-Verfahren gegen „militante gruppe“ einstellen
Der Bundesgerichtshof hat den Haftbefehl gegen Andrej H. aufgehoben. Der Berliner Sozialwissenschaftler sei nicht dringend verdächtig, der "militanten gruppe" anzugehören.
Diese Entscheidung der Karlsruher Richter ist zu begrüßen. Leider hat es der BHG versäumt, grundsätzlich zu klären, ob die der "militanten gruppe" zugerechneten Taten überhaupt als Terrorismus gewertet werden können. Der Vorwurf der Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB setzt Straftaten voraus, die geeignet waren, den Staat erheblich zu schädigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen eines Staates zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
Dies ist bei den der „militanten Gruppe“ zugeordneten Aktionen nicht der Fall. Versuchte Brandstiftung ist strafbar, aber kein Terrorismus.
Weil der BGH hier keine Klärung vorgenommen hat, wird weiterhin aufgrund eines „einfachen Tatverdachtes“ gegen Andrej H. nach §129a ermittelt. Weiterhin befinden sich Axel H., Florian L. und Oliver R. in Untersuchungshaft in Berlin-Moabit. Sie sollen versucht haben, Bundeswehrlastwagen anzuzünden. Da bei keinem der Beschuldigten Fluchtgefahr besteht, wird ihre Haft allein mit dem §129a gerechtfertigt.
Axel H., Florian L. und Oliver R. müssen endlich freikommen. Das §129a-Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" sowie gegen Andrej H. muss eingestellt werden.