E-Mail-Verschlüsselung noch nicht verdächtig
Die Verschlüsselung des Inhalts einer E-Mail darf den Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichen, zwingend davon auszugehen, der Inhalt lasse auf strafbare Handlungen schließen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren über die Aufhebung eines Haftbefehls entschieden. Die Strafprozessordnung verlangt für den Erlass eines Haftbefehls einen dringenden Tatverdacht. "Bloße Vermutungen genügen dagegen nicht", so die Richter. Die Tatsache, dass jemand seine E-Mails verschlüsselt, reicht für einen Verdacht nicht aus, es kommt vielmehr auf den Inhalt der verschlüsselten E-Mail an. Ist dieser strafrechtswidrig, kann ein Haftbefehl angemessen sein. Im konkreten Fall wurde einem Soziologen vorgeworfen, Mitglied in einer terroristischen Vereinigung zu sein. Auf Webseiten hatte der Beschuldigte für die Strafverfolgungsbehörden verdächtige Begriffe verwendet und so die Aufmerksamkeit der Ermittler erregt. Sie stellten weiterhin fest, dass er in Webmail-Accounts E-Mail-Entwürfe verschlüsselt und gespeichert hatte. All das genügte den Ermittlern, einen Haftbefehl zu erwirken, den das BGH nun aufhob. Die Richter waren auch der Meinung, dass der Beschuldigte wusste, dass man ihn beobachtet. Allein deshalb konnte er schon "ganz allgemein Anlass sehen", seine Aktivitäten zu verheimlichen. Heimlichtuerei allein ist aber nicht ausreichend, um jemanden in Haft zu nehmen.