BGH: «militante gruppe» ist keine terroristische Vereinigung

Die linksgerichtete «militante gruppe» (mg) ist keine terroristische Vereinigung. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Darin präzisierten die Karlsruher Richter zugleich die Voraussetzungen für die Einstufung einer Organisation als terroristische Vereinigung. Voraussetzung dafür ist laut BGH, dass die Taten solch einer Gruppe geeignet sein müssen, die Bundesrepublik «erheblich zu schädigen». Dazu reichten die von der «mg» verübten Brandanschläge aber nicht aus. Sie könne daher nur als kriminelle Vereinigung verfolgt werden.

Mit dem Beschluss entließ der BGH drei mutmaßliche Mitglieder der «militanten Gruppe» unter Auflagen aus der Untersuchungshaft. Den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl änderte das Gericht zugleich auf den Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der versuchten Brandstiftung ab. Die drei Männer waren Anfang August bei dem Versuch verhaftet worden, in Brandenburg mehrere Lastwagen der Bundeswehr in Brand zu stecken. Sie saßen seitdem wegen Terrorverdachts in Untersuchungshaft.

Die Bundesanwaltschaft stufte die «mg» bislang als eine terroristische Vereinigung ein, die durch militante Aktionen die staatlichen Strukturen zerstören und an ihrer Stelle eine kommunistische Weltordnung errichten wolle. Der im Verfassungsschutzbericht erwähnten Gruppe werden unter anderem Brandanschläge auf das Sozialgericht Berlin-Moabit im Mai 2006 und auf das Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin im November 2006 zur Last gelegt. Weitere Anschläge richteten sich demnach gegen öffentliche Einrichtungen wie Bezirks-, Finanz-, Arbeits- und Sozialämter sowie Polizei- und Justizeinrichtungen im Raum Berlin.

Der BGH korrigierte nun diese Einschätzung. Zwar handele es sich bei den Brandanschlägen der Gruppe «um potenziell terroristische Delikte». Seit der Neufassung des Paragrafen 129a zu terroristischen Vereinigungen müssen solche Taten allerdings dazu bestimmt sein, «durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen» einen Staat «erheblich» zu chädigen.

Mit dieser Einschränkung habe der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung «bewusst deutlich eingeschränkt». Die «mg» könne deshalb nur als kriminelle Vereinigung angesehen werden. Ihre Brandanschläge seien bislang «nicht geeignet» gewesen, die Bundesrepublik im Sinne des Gesetzgebers erheblich zu schädigen.

Ein Sprecher der Bundesanwaltschaft verwies darauf, dass die Behörde dem BGH zufolge wegen der «besonderen Bedeutung des Falles» weiter für die Ermittlungen zuständig ist. Der BGH habe diese Bedeutung damit begründet, dass die Gruppe über Jahre hinweg «Umsturzziele» verfolge, den «bewaffneten Kampf» diskutiere und der dringende Verdacht bestehe, dass sie «Staatsschutzdelikte mit besonderem Gewicht» begangen habe. All
dies rechtfertige das Eingreifen der Bundesanwaltschaft. In der Regel ist die Bundesanwaltschaft nur für die Ermittlungen gegen terroristische, nicht aber gegen kriminelle Vereinigungen zuständig.