BGH-Urteil: Höhere Hürden für Terrorstrafbarkeit
In seinem Urteil setzte das Karlsruher Gericht die Haftbefehle gegen drei mutmaßliche Mitglieder der "Militanten Gruppe" (mg) außer Vollzug. Obwohl sie Brandanschläge auf Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Institutionen, Unternehmen oder anderer Einrichtungen begehe, könne sie nur noch als kriminelle Vereinigung gelten.
Das Gericht hatte über die Haftbeschwerden der drei Männer zu entscheiden, die Ende Juli nach einem versuchten Brandanschlag auf drei Bundeswehrfahrzeuge in Brandenburg festgenommen worden waren. Die zwischen 35 und 46 Jahre alten Männer waren seit Anfang August in Haft. Der BGH erteilte nun Auflagen, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.
Bundesanwaltschaft nicht mehr zuständig?
Die Beschuldigten seien zwar der Tat und auch der Zugehörigkeit zu der Gruppe dringend verdächtig, so der BGH. Nach der gesetzlichen Neufassung im Jahr 2003 sei der Terrorismusparagraf aber nur noch anwendbar, wenn die Taten staatsgefährdende Ziele verfolgten und darüber hinaus einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen könnten. Nach Art und Häufigkeit seien die Taten der mg dazu nicht geeignet, entschied der 3. BGH-Strafsenat. Damit ist fraglich, ob die Bundesanwaltschaft weiter die Zuständigkeit für die Ermittlungen gegen die Linksextremisten hat. Dazu müsste sie eine "besondere Bedeutung" der Strafverfolgung geltend machen.
Bei dem verhinderten Anschlag konnten die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen noch rechtzeitig entfernt werden. Die "Militante Gruppe" hat sich seit 2001 zu mehr als zwei Dutzend militanter Aktionen vor allem im Raum Berlin bekannt. Ein weiterer Haftbefehl gegen einen Berliner Soziologen, der aus Sicht der Bundesanwaltschaft die Bekennerschreiben verfasst haben soll, war vor schon vier Wochen vom BGH mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben worden. (feh/dpa)