Rechtswidrige Razzia

Bundesgerichtshof rüffelt die Bundesanwaltschaft. Durchsuchung bei G-8-Gegnern wurde zur Anbringung von Abhörwanzen genutzt.
Von Andreas Grünwald

Die bundesweite Razzia gegen Kritiker des G-8-Gipfels am 9. Mai dieses Jahres war offenbar rechtswidrig. Das geht aus einem Schreiben des 3. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) an die Bundesanwaltschaft hervor. Das Dokument wurde den Anwälten der von den Untersuchungen betroffenen Personen in Kopie zugestellt. Der BGH verneint darin einen Straftatbestand nach Paragraph 129a (Bildung einer terroristischen Vereinigung) und somit auch die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft.

In mindestens einem Fall seien bei den Durchsuchungen Abhörwanzen angebracht worden, sagte die Hamburger Rechtsanwältin Britta Eder am Donnerstag zu junge Welt. Wenn aber schon die Razzia unrechtmäßig gewesen sei, dann sei auch der damit eingeleitete Lauschangriff ein »klarer Rechtsbruch«. Die Abhöraktion sei laut Bundesanwaltschaft mit einer Video- und Telefonüberwachung verbunden gewesen. Mikrofon und Sender seien erst am 14. Juni entfernt worden – und zwar durch ein heimliches Eindringen der Polizei. Aus Akten der Staatsschutzorgane gehe hervor, sagte Eder, daß es von vornherein geplant war, linke Projekte bzw. deren Aktivisten zu belauschen.

Hintergrund der Razzia, bei der allein in Hamburg und Berlin rund 900 Beamte in etwa 40 Büros sowie Wohnungen Linker eindrangen, waren Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft gegen 18 bekannte und weitere unbekannte Personen. Da diese das Ziel hätten, »mit Brandanschlägen und anderen Gewalttaten« den G-8-Gipfel in Heiligendamm zu stören, sei von der Bildung einer »terroristischen Vereinigung« nach Paragraph 129a Strafgesetzbuch auszugehen, hieß es in den damaligen Verlautbarungen der Behörden. Der BGH hält dem jedoch im zitierten Schreiben entgegen, konkret beanstandete Aktionen, wie Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen oder das Besprühen von Gebäuden, seien nicht geeignet gewesen, die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zu erschüttern. Und deshalb sei auch der Vorwurf der Bildung einer »terroristischen Vereinigung« unsinnig.