BGH vor der Frage: Was ist Terrorismus?
Im Jahr 2007 dürfte "Terrorismus" zu den meistgebrauchten Wörtern gehören. Die allgegenwärtige Bedrohung durch islamistische Glaubenskrieger ebenso wie das Gedenken an die Terrortaten der Roten Armee Fraktion (RAF) haben dem Begriff Konjunktur verschafft. Da mutet die Frage fast ein wenig überraschend an, der sich der Bundesgerichtshof (BGH) demnächst wohl widmen wird: Was genau ist eigentlich Terrorismus?
Auslöser ist ein Fall, der - ohne ihn zu verharmlosen - eher zur Kategorie "Terrorismus light" gezählt werden darf. Die "militante gruppe" (mg) fackelt seit rund sechs Jahren im Raum Berlin Polizeiautos ab oder wirft Molotow-Cocktails auf Behördengebäude und schickt seitenlange Bekennerschreiben hinterher, in denen wahlweise gegen den "neuen deutschen Imperialismus", die "G8-Schweine" oder die "kapitalistische Barbarei" polemisiert wird. Es bleiben beträchtliche Schäden zurück - doch Risiken für Menschen haben die nachtaktiven Militanten bisher sorgsam vermieden.
Am Mittwoch kassierte der BGH den ohnehin schon außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen einen Berliner Soziologen, der - so glauben die Ermittler - die Bekennerschreiben für die Truppe formuliert haben soll. Die Indizien waren zu dünn, befand der BGH. Gerichtsroutine also. Wäre da nicht die vom BGH selbst aufgeworfene Frage, "ob es sich bei der "militanten gruppe" nach den Maßstäben der einschlägigen Strafvorschrift tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt".
Terrorist oder Freiheitskämpfer?
Noch lässt der BGH die Frage unbeantwortet, doch in etwa drei Wochen könnte er sich dazu äußern. Dann will er über die Haftbeschwerden von drei mutmaßlichen "mg"-Mitgliedern entscheiden, die Ende Juli beim Versuch geschnappt wurden, Bundeswehrlastwagen in Brandenburg anzuzünden.
Zwar ist der Terrorismusparagraf 129 a Strafgesetzbuch seit seiner Schaffung im Jahr 1976 oft genug unterhalb der Schwelle von Mord und Bombenanschlägen zum Einsatz gekommen. Doch vor vier Jahren hat die rot-grüne Koalition erstmals eine Definition von "Terrorismus" ins Gesetz geschrieben. Ein Begriff, der schon deshalb international hoch umstritten ist, weil ein und dieselbe Person entweder Terrorist oder Freiheitskämpfer sein kann - je nach Perspektive.
Angriffe auf staatliche Strukturen oder die Bevölkerung
Nach der Definition gehören zwar nach wie vor mittlere Delikte wie Brandstiftung und die "Störung öffentlicher Betriebe" zum Katalog der Terrortaten. Voraussetzung ist aber nun, dass sie bestimmt sind, beispielsweise "die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern" oder "Grundstrukturen eines Staates ... zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen".
Damit setzte Rot-Grün einen EU-Rahmenbeschluss um - durchaus in dem Bewusstsein, dass der Paragraf damit auf den "Kernbereich terroristischer Gefährdungen" begrenzt werde. Kritiker fordern, dass dies nun auch in die Tat umgesetzt werden muss. Terroristisch sei eine Tat nur dann, wenn sie staatliche Tätigkeiten so stark beeinträchtige, "dass der Staat als Ganzes leidet", schreibt der Kölner Strafrechts-Professor Thomas Weigend in einem Aufsatz. Die Taten der "mg" dürften an der Grenze liegen.
Vehikel für Ermittlungen
Klarere Konturen für den Terrorismusparagrafen werden auch deshalb gefordert, weil er häufig nur als Vehikel zur Einleitung von Ermittlungen genutzt wird, wenn noch kein Verdacht auf konkrete Straftaten vorliegt. Gegen mehr als 1300 Personen wurde in den 90er Jahren wegen Terrorverdachts ermittelt - im selben Zeitraum gab es nicht einmal 40 Urteile aufgrund der Vorschrift.
Im Mai hatte sich der BGH schon einmal mit einer Korrektur befasst. Die rot-grüne Regierung hatte die bloße Werbung für eine terroristische Vereinigung, die zu RAF-Zeiten die "Sympathisanten" ins Visier der Ermittler brachte, aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. In einer Grundsatzentscheidung stellte der BGH klar, dass fortan nur noch das konkrete Werben um Unterstützer für eine bestimmte Gruppierung strafrechtlich geahndet werden kann - weshalb der allgemeine Aufruf zum Dschihad ("Heiliger Krieg") nicht mehr als Werbung für eine Terrorgruppe gilt. Der Beschluss stammt vom 3. Strafsenat - der nun auch für die "mg"-Haftbeschwerden zuständig ist. (mit dpa)