Autos anzünden ist kein Terror
Im Verfahren um angebliche Mitgliedschaften in der »militanten gruppe (mg)« hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frist für Stellungnahmen zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BAW) gegen die Haftverschonung des Berliner Soziologen Andrej H. erneut verschoben. »Mit einer Entscheidung ist nicht vor dem 18. Oktober zu rechnen«, erklärte Rechtsanwältin Cristina Clemm, die Verteidigerin von Andrej H., am Montag in Berlin. Auch die Anwälte der drei Beschuldigten Axel H., Oliver R. und Florian L. haben Haftbeschwerde eingelegt. Während der Haftbefehl gegen Andrej H. am 22. August ausgesetzt wurde, sitzen die drei anderen Beschuldigten seit dem 31. Juli in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit.
Mit Spannung darf eine angekündigte Grundsatzentscheidung des obersten Gerichts erwartet werden: Der dritte Strafsenat des BGH will darüber entscheiden, ob die »mg« überhaupt als terroristische Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbeuches einzustufen ist. Dies würde aber voraussetzen, »daß die Anschläge dieser Gruppierung geeignet waren, den Staat erheblich zu schädigen oder ›geeignet sind, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen‹«, so Rechtsanwalt Stephan Schrage in einer am Montag verbreiteten Erklärung. Das aber sei »bei den Anschlägen gegen drei Bundeswehrfahrzeuge ebenso wenig wie bei den anderen Anschlägen, die der ›mg‹ zur Last gelegt werden«, der Fall, fügte Schrage hinzu, der den Bneschuldigten Axel H. vertritt.
Florian L., Axel H. und Oliver R. sitzen seit dem 31. Juli in Untersuchungshaft in Berlin-Moabit, weil sie angeblich versucht haben sollen, Bundeswehrfahrzeuge anzuzünden. Am gleichen Tag war auch Andrej H. festgenommen worden. Bei drei weiteren Personen fanden Hausdurchsuchungen statt. Insgesamt ermittelt die Bundesanwaltschaft im »mg-Verfahren« derzeit gegen sieben Beschuldigte. Der Haftbefehl gegen den Soziologen war am 22. August gegen Auflagen ausgesetzt worden. »Sollte der Senat feststellen, daß der Paragraph 129a StGB nicht anwendbar ist, entfällt der eigens hierfür geschaffene eigenständige Haftgrund. Einer eventuell prognostizierten ›Fluchtgefahr‹ könnte dann mit den üblichen Auflagen wie Meldeauflagen oder einer Kaution begegnet werden«, so Schrage. Die Entscheidung des BGH werde »Signalwirkung haben, auch für andere 129a-Verfahren«.
Seit Mitte 2001 macht die »mg« vor allem in Berlin und Brandenburg von sich reden. Insgesamt gab es rund 20 Brandanschläge, zu denen sich die Gruppe bekannte.
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