Forschung als Haftgrund
Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion dokumentieren wir einen Artikel von Klaus Lederer aus der renommierten Monatszeitschrift "Blätter für deutsche und Internationale Politik". Der Artikel kann auch als pdf (55kb) heruntergeladen werden.
Was war passiert? H. wurde seitens der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Mitglied und Vordenker der „militanten gruppe (mg)“ zu sein, die für Anschläge auf Fahrzeuge und staatliche Einrichtungen verantwortlich sein soll. Dabei stützte sich der Haftbefehl vor allem auf zwei ausgesprochen dünne Argumentationslinien: Da wäre erstens der Vorwurf „konspirativer Kontakte“ zu einem anderen Beschuldigten, der zusammen mit zwei weiteren ebenfalls festgenommen worden war – offenbar aufgrund eines frischen Tatvorhabens, nämlich des Brandanschlags auf ein Bundeswehrfahrzeug. Und zweitens will die Bundesanwaltschaft in Bekenntnissen der „mg“ Argumentationslinien und Begriffe wie „Gentrification“ oder „Prekarisierung“ wiedergefunden haben, die auch in einer Veröffentlichung des Soziologen nachzulesen sind.
Aufgrund der massiven Proteste aus dem In- und Ausland sah sich Generalbundesanwältin Monika Harms schließlich zu der öffentlichen Erklärung veranlasst, dass kein Haftbefehl durch einen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nur aufgrund wissenschaftlicher Forschung erlassen werde.[2] Tatsächlich wurde der Haftbefehl inzwischen jedoch durch den 3. Strafsenat des BGH außer Vollzug gesetzt.
Damit ist der Fall jedoch nicht erledigt. Vielmehr gibt er Anlass zu grundlegender Besorgnis. Es stellt sich die Frage: Was muss eigentlich tatsächlich vorliegen, damit sich dringender Tatverdacht hinsichtlich des Paragraphen 129a StGB annehmen lässt, der immerhin als Verbrechen eingestuft und im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsentzug, für Hintermänner und Rädelsführer gar mit drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird?
„Terrorismus“-Sonderstrafrecht
Der Straftatbestand des Paragraphen 129a StGB hebt sich von den klassischen Delikten, wie sie die Strafgesetzbücher kennen, in mancherlei Hinsicht ab. Mit ihm wurden bei seiner Einführung im Jahr 1976 keineswegs bis dato etwa straflose „terroristische“ Akte erstmals der Strafbarkeit unterworfen. Vielmehr wurden Delikte, die man auch 1976 bereits als Verbrechen verfolgte, strafrechtlich und strafprozessual für den Fall verschärft, dass sie von als besonders gefährlich betrachteten terroristischen Vereinigungen geplant oder begangen werden.
Entscheidendes Moment und Strafverfolgungskriterium ist dabei die Bildung und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung, die sich zur Begehung einzelner der von der Strafnorm umfassten Katalogdelikte zusammengefunden hat. Die Existenz des Paragraphen 129a StGB wird wie folgt gerechtfertigt: erstens mit einem höheren Unwertgehalt, der Akten terroristischer Vereinigungen gegenüber gleichartigen Delikten „nichtterroristischer Täter“ innewohnen soll, weshalb bereits die Bildung dieser Vereinigungen eine erheblich höhere Strafdrohung rechtfertige. Und zweitens mit der besonderen Gefährlichkeit des Wirkens solcher Gruppen, die nur beherrschbar seien, wenn die Strafverfolgung und Bestrafung zeitlich schon weit vor dem Versuch der im einzelnen von der Gruppe geplanten Taten eröffnet werden.
Seit 1986 wird die Bildung einer terroristischen Vereinigung sogar als Verbrechen verfolgt. Die Zahl der „terrorismustypischen“ Katalogtaten, die Paragraph 129a StGB zugrunde liegen, wurde im Gegenzug immer weiter auf minderschwere Delikte erweitert. Heute finden sich darunter auch zahlreiche Vergehen, wie etwa qualifizierte Sachbeschädigungsdelikte und Angriffe auf öffentliche Infrastrukturen. Die Konstruktion des Paragraphen 129a führt damit zu dem absurden Ergebnis, dass die Bildung einer Gruppe, die solche Delikte nur beabsichtigt, als Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe belegt ist, während der durchgeführte Versuch bzw. die tatsächliche Verwirklichung dieser Akte selbst vergleichsweise mild eingestuft werden, nämlich als bloße Vergehen.[3]
Im Zuge der europäischen Rechtsharmonisierung der „Terrorismusbekämpfung“ ist Paragraph 129a StGB inzwischen auch auf ausländische terroristische Vereinigungen ausgeweitet worden. Die Bundesregierung denkt derzeit darüber nach, die Kriterien des Paragraphen auch auf Einzeltäter auszuweiten.[4] Das würde die systemische Absurdität auf der Ebene der materiellen Begründung vollends komplettieren, denn die für die Begründung der höheren Strafdrohung und Eingriffsbefugnisse angeführte Gefährlichkeit der Organisation kann der Einzeltäter beim besten Willen nicht aufweisen. Durch diese „finale“ Überdehnung würde das Tatbestandsmerkmal der „terroristischen Vereinigung“ endgültig ad absurdum geführt – und damit grenzenlos einsetzbar.
Terrorismus als Catch-all-Begriff
Völlig zu Recht wird immer wieder kritisch darauf hingewiesen, dass „Terrorismus“ rechtlich ohnehin kaum zu fassen ist.[5] Und so wird im innen- und rechtspolitischen Diskurs denn auch alles bunt durcheinander gemischt: von 9/11 bis zu den Gipfelprotesten in Heiligendamm. Dieses Problem schlägt unmittelbar auf die Auslegung von Paragraph 129a StGB durch. Die Norm ist schon deshalb, weil sie auf einer ganzen Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, kaum im Griff zu halten. Wann jemand in „terroristischer Absicht“ handelt, ist eben ziemlich freier Auslegung zugänglich, zumal die Auslegungstendenzen der Gerichte alles andere als restriktiv wirken. Auf diese Weise kann auch eine Gruppe ansonsten nicht gewalttätiger Atomkraftgegner, die gelegentlich einen Strommast umsägt, zur terroristischen Vereinigung werden.[6]
Die Tendenzen im Zuge europäischer Angleichung lassen gleichfalls keine restriktivere Fassung des Terrorismusbegriffs erkennen, so dass auch hier alle möglichen Formen denkbarer Sabotage oder Subversion als Terrorismus definiert werden, ungeachtet der Gründe und des tatsächlichen Umfangs. Und dies zudem unabhängig davon, ob deren tatsächliche Relevanz die hohen Strafdrohungen und die damit verbundenen und begründeten prozessualen Eingriffsmaßnahmen in fundamentale Grundrechtspositionen auch nur annähernd rechtfertigen kann.
Die Verlagerung der Strafbarkeit in den Organisationsbereich bewirkt, dass auch die Ermittlungen weit ins Vorfeld eigentlicher Tathandlungen verlagert werden können. Von Beginn an sollte die Vorschrift eine „effektivere polizeiliche Ermittlungsarbeit“ ermöglichen.[7] Infolge der genannten Unschärfen führte dies zu besonderer Ermittlungsnotwendigkeit und -praxis wie auch zu besonderer Ermittlungsunsicherheit: Wonach suchen wir eigentlich?
Heute eröffnen die Ermittlungen aufgrund von Paragraph 129a StGB ein tief in die Grundrechte eingreifendes Kaleidoskop strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse: Raster- und Schleppnetzfahndung, Telekommunikationsund akustische Wohnraumüberwachung, Kontrollstellenschaffung und Wohnraumdurchsuchungen. Stets ist die primäre Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben und der strafgerichtliche Instanzenzug „flexibilisiert“. Auch Untersuchungshaft kann aufgrund der Tatschwere leichter verhängt werden. Damit wird Ermittlungen, die stets mit massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind, auch gegen solche Menschen (Kontaktpersonen und „Umfeld“) Tür und Tor geöffnet, die nach klassischen Maßstäben als gänzlich „unverdächtig“ gelten müssen. Der Fall Andrej H. ist dafür nur das jüngste Beispiel. Letztlich wirft das eklatante Missverhältnis zwischen Verfolgungs- und Verurteilungszahlen immer wieder die Frage auf, ob es sich bei Paragraph 129a StGB nicht eher um eine Ermittlungsbefugnis als um einen strafrechtlichen Tatbestand handelt.
Warum nicht auch „Intelligenz“ als Haftgrund?
Ein genauerer Blick auf Paragraph 129a StGB macht die Entfernung zum rechtsstaatlich garantierten Ermittlungsverfahren gut sichtbar. Dieses soll gerichtlich überwacht und rechtsstaatlich organisiert sein und den Beschuldigten eine hinreichende Verteidigung ermöglichen. Faktisch jedoch spielt es sich heute im Bereich der sogenannten Terrorismusbekämpfung weitgehend unter der Kontrolle der Ermittlungsbehörden, und insbesondere der weitgehend frei agierenden Ermittler, ab. Apparate – vor allem, wenn sie quasi-geheimdienstlich arbeiten können und organisiert sind – entwickeln ganz spezifische Eigeninteressen und -dynamiken. Das ist eine soziologisch gesicherte Erkenntnis, hier muss man keine Verschwörungstheorien bemühen. Die Beteiligung der Gerichte an solchen Prozessen kann schon praktisch kaum mehr sein als nachvollziehendes Notariat von Ausschnitten eines bunten und breiten Ermittlungsgeschehens. Nach welchen Kriterien sollten die Ermittlungsrichter angesichts der aufgezeigten Weite des Tatbestands auch Leitplanken für die Nachforschungen errichten?
Die bereits für sich mitunter schwierig zu fassenden rechtlichen Kategorien der Mittäterschaft, der Anstiftung und der Beihilfe werden auf diese Weise gänzlich überflüssig. Sie weichen einem allgemeinen Zurechnungszusammenhang, dessen Kriterien alles andere als scharf sind und der schlimmstenfalls des konkreten Belegs von Tatbeiträgen überhaupt nicht mehr bedarf. Jedenfalls dann nicht mehr, wenn, wie im Fall Andrej H., allein die Tatsache des „Konspirierens“ und des Kontakts zu Tatverdächtigen als ausreichender Beleg für den Tatbeitrag herhalten muss. Rechtlich abgesicherte Ausforschung und breite Ermittlungen in der Fläche machen die Auffindung vieler solcher „Zurechnungszusammenhänge“ möglich. Zumal mit der Kronzeugenregelung im Vorwurfs- und Verfolgungsfall auch die Option „individuellen Ausstiegs“ aus der Beschuldigtenfunktion existiert – mit der falsche Zeugenschaft, um der möglichen Gruppenverfolgung zu entgehen, geradezu provoziert wird.
All das muss sich Frau Harms entgegenhalten lassen, wenn sie, wie eingangs zitiert, behauptet, bloße Forschung als Haftgrund ausschließen zu können. Der Fall Andrej H. belegt, dass heute bereits etwas gesellschaftskritische Substanz genügt, um sich der Gefahr eines Haftbefehls nach Paragraph 129a StGB auszusetzen. Übrig bleiben in einem solchen Fall als Beweise für ein Verbrechen nämlich allein der Nachweis von Intelligenz der Beschuldigten und die Feststellung, dass die oder der Betroffene mit Anderen in einer Art kommuniziert, die verhindern will, dass Dritte oder der Staat davon Kenntnis erhalten. Als Grundlage für die Strafverfolgung genügt damit de facto eine den Ermittlungsbehörden suspekte Staatsferne.
Drastischer könnte der Gegensatz zwischen dem Kardinalvorwurf des Terrorismus und der Verfolgung bloßer verdächtiger Einstellungen nicht deutlich werden. Umso mehr stellt sich die Frage nach der Berechtigung des Terrorismus- Sonderstrafrechts. Angesichts der schwersten Strafdrohung, mit der die ursprünglich mit Terrorismus in Verbindung gebrachten Verbrechen (Bombenoder Flugzeuganschläge, Morde, Entführung oder Geiselnahme) belegt sind, kann auch bei Abschaffung des Paragraphen 129a von einer Strafbarkeitslücke jedenfalls nicht die Rede sein.
Hinzu kommt, dass die Verengung des Phänomens auf das Strafrecht den Blick auf das politische Problem des ja tatsächlich existierenden Terrorismus verstellt. Jede Debatte wird damit um die Perspektive tatsächlich weiterführender Fragen und Antworten beraubt. Es ist daher überfällig, offensiv über die Abschaffung einer Norm zu diskutieren, die in einem grundrechtlichen Anforderungen genügenden Strafrecht keinen Platz hat – anstatt die anhaltenden Diskussionen um ihre Ausweitung weiter geduldig zu ertragen.
1 Richard Sennett und Saskia Sassen, Guantánamo in Germany, in: „The Guardian“, 21.8.2007; vgl. den Offenen Brief von Wissenschaftlern an Generalbundesanwältin Harms vom 9.8.2007, in: „Blätter“, 9/2007, S. 1147 f.
2 „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, 27.8.2007.
3 Verbrechen sind Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafdrohung von einem Jahr, Vergehen die Delikte unterhalb der Verbrechensstufe.
4 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“, BT-Ds. 16/5820 vom 25.6.2007.
5 Vgl. etwa jüngst Martin Helm, Die Bildung terroristischer Vereinigungen, in: „Strafverteidiger“, 12/2006, S. 719 ff.; Thomas Weigend, Terrorismus als Rechtsproblem, in: Rainer Griesbaum, Rolf Hannich und Karl H. Schnarr (Hg.), Strafrecht und Justizgewährung. Nehm- Festschrift, Berlin 2006, S. 151 ff.
6 Theodor Lenckner und Detlef Sternberg-Lieben, in: Adolf Schönke und Horst Schröder, Strafgesetzbuch, 272006, Paragraph 129a, Rz. 1.
7 Christian Kühl, Neue Gesetze gegen terroristische Straftaten, in: „Neue Juristische Wochenschrift“, 1987, S. 737, 746.