BGH prüft offenbar Voraussetzung für Terrorverdacht
Berlin - Der Bundesgerichtshof (BGH) will offenbar grundlegend entscheiden, was eine terroristische Vereinigung ausmacht und unter welchen Voraussetzungen die Bundesanwaltschaft Verdächtige wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe verfolgen darf. Wie die Anwältin des unter Terrorismusverdachts stehenden Soziologen Andrej H., Christina Clemm, am Donnerstag in Berlin mitteilte, will der BGH nicht wie erwartet schon in den nächsten Tagen über die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Haftverschonung für ihren Mandanten entscheiden. Das Gericht habe sie vielmehr darüber informiert, dass es sich grundsätzlich mit den Voraussetzungen für die Eingruppierung einer Vereinigung als terroristische Vereinigung befassen wolle.
Laut Clemm will der BGH daher nicht vor dem 5. Oktober über die Beschwerde der Bundesanwaltschaft entscheiden. Bis dahin bleibt der Haftbefehl gegen H. außer Vollzug. Der Berliner Soziologe wird verdächtigt, Mitglied der linksgerichteten "militante gruppe" (mg) zu sein, die die Bundesanwaltschaft als terroristische Vereinigung einstuft. Gegen seine vorübergehende Inhaftierung hatten Wissenschaftler weltweit protestiert.
Auf dem Prüfstand des BGH steht nun der Paragraph 129a des
Strafgesetzbuches, der die Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung ahndet. Der erste Teil dieser Vorschrift zielt auf schwere
Fälle des Terrorismus und zählt dazu Delikte auf wie Mord, Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Geiselnahme.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) will offenbar grundlegend entscheiden, was eine
terroristische Vereinigung ausmacht und unter welchen Voraussetzungen
die Bundesanwaltschaft Verdächtige wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe verfolgen darf. Wie die Anwältin
des unter Terrorismusverdachts stehenden Soziologen Andrej H.,
Christina Clemm, am Donnerstag in Berlin mitteilte, will der BGH nicht
wie erwartet schon in den nächsten Tagen über die Beschwerde der
Bundesanwaltschaft gegen die Haftverschonung für ihren Mandanten
entscheiden. Das Gericht habe sie vielmehr darüber informiert, dass es
sich grundsätzlich mit den Voraussetzungen für die Eingruppierung einer
Vereinigung als terroristische Vereinigung befassen wolle.
Der zweite Absatz stuft eine Gruppierung auch dann als terroristisch
ein, wenn sie etwa Brandanschläge und andere so genannte
gemeingefährliche Straftaten begeht. Voraussetzung ist aber, dass diese
Taten dazu bestimmt sind, etwa "die Bevölkerung auf erhebliche Weise
einzuschüchtern", oder politische und soziale Grundstrukturen des
Staates "zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen".
Die Bundesanwaltschaft sieht diese Vorgaben bei der "mg" als erfüllt
an, obwohl die Gruppierung bei ihren bislang rund zwei Dutzend
Brandanschlägen darauf Wert legte, dass keine Menschen verletzt wurden.
Die Behörde verweist demgegenüber auf die Bekennerschreiben der Gruppe,
die bestehende staatlichen Strukturen durch eine kommunistische Ordnung
ersetzen wolle.
Sollte der BGH gleichwohl zu der Ansicht kommen, dass die
Brandanschläge der "mg" zwar politisch motiviert sind, aber noch keinen
Terrorismus-Vorwurf rechtfertigen, müsste die Bundesanwaltschaft das
Terrorismus-Verfahren gegen H. und drei weitere in Untersuchungshaft
sitzende Mitglieder einstellen und den Fall an die Berliner
Staatsanwaltschaft abgeben. Dort würde dann wegen Brandstiftung und
Sachbeschädigung ermittelt.