Dünne Urteilsbegründung im »mg«-Prozeß
Unterstützergruppe kritisiert Richterspruch. Anwälte legen Revision ein
Den Angeklagten im »mg-Prozeß« ist das 100seitige schriftliche Urteil des Berliner Kammergerichts zugestellt worden. Innerhalb von vier Wochen müssen ihre Anwälte die Revision schriftlich beim Bundesgerichtshof (BGH) begründen. Der BGH braucht dann erfahrungsgemäß einige Monate, um darüber zu entscheiden.
Das 129-a-Verfahren wegen »Mitgliedschaft in einer kriminiellen Vereinigung« gegen die Kriegsgegner Axel H., Florian L. und Oliver R. fand von September 2008 bis Oktober 2009 statt. Ihnen wird vorgeworfen, Ende Juli 2007 versucht zu haben, in Brandenburg (Havel) drei Bundeswehrfahrzeuge anzuzünden. Zudem sollen sie Mitglieder der »militanten gruppe« (»mg«) sein. Die drei wurden zu dreieinhalb bzw. drei Jahren Haft verurteilt.
»Die Begründung, warum die ›militante gruppe‹ überhaupt eine kriminelle Vereinigung nach Paragraph 129 sein soll, ist auch in der schriftlichen Urteilsbegründung äußerst dünn«, kommentierte das »Bündnis für die Einstellung der Paragraph-129-Verfahren« in einer am Donnerstag verbreiteten Erklärung. Selbst, daß die »mg« in dem für das Urteil relevanten Zeitraum (2005 bis 2007) dauerhaft aus mindestens drei Mitgliedern bestand habe, sei nicht schlüssig belegt. Dies sei aber die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraphen 129. Die Unterstützer der Kriegsgegner kritisieren vor allem die »starken Parallelen« der Urteilsbegründung des Gerichts zu den Plädoyers der Bundesanwaltschaft (BAW). Die BAW »hat gute Vorarbeit für die Richter geliefert«.
Trotz der offensichtlichen Mängel ist das Bündnis pessimistisch: »Aus den Erfahrungen mit anderen Staatsschutzurteilen des Berliner Kammergerichts gehen wir jedoch davon aus, daß der BGH die Revision im Laufe dieses Jahres ablehnen wird«. Axel H., Florian L. und Oliver R. müssen dann in Berlin ihre drei- bis dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafen antreten. (jW)
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