Keine Beugehaft für Ex-RAF-Terroristen

BGH-Urteil zu Aussagen im Buback-Mordfall

Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde der ehemaligen Terroristen Brigitte Mohnhaupt, Christian Klar und Knut Folkerts statt: Sie sollten mit Beugehaft zu Aussagen im Buback-Mord gebracht werden.

Sie schweigen hartnäckig zum Mordfall Buback: Die ehemaligen RAF-Terroristen Brigitte Mohnhaupt, Christian Klar und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Freitag haben sie das Recht, die Aussage zu verweigern, weil sie sich andernfalls wegen ihrer möglichen Beteiligung an anderen RAF-Verbrechen selbst belasten könnten. Damit gab der Staatsschutzsenat des Gerichts den Beschwerden der drei früheren RAF-Mitglieder statt.

Der BGH-Ermittlungsrichter hatte ihnen Anfang des Jahres auf Antrag der Bundesanwaltschaft bis zu sechs Monate Haft angedroht, falls sie weiter die Aussage zum noch immer nicht restlos aufgeklärten Mord an Siegfried Buback und seinen beiden Begleitern im Jahr 1977 verweigern. Die Bundesanwaltschaft ermittelt wegen des Attentats seit gut einem Jahr gegen den früheren Terroristen Stefan Wisniewski, der vom Ex-RAF-Mitglied Peter-Jürgen Boock als möglicher Schütze genannt worden war.

Die Bundesanwaltschaft wollte deshalb im Sommer 2007 die wegen des Buback-Mords verurteilten Mohnhaupt, Folkerts und Klar sowie den als vierten Mittäter geltenden Günter Sonnenberg vernehmen, der wegen einer schweren Kopfverletzung nicht für den Buback-Mord verurteilt worden war. Wegen ihrer Aussageverweigerung ordnete der BGH-Ermittlungsrichter bis zu sechs Monate «Erzwingungshaft» an; nur Sonnenberg war davon ausgenommen.

Auskunftsverweigerungsrecht
Nach dem Grundsatz, dass sich niemand vor Gericht selbst belasten muss, gewährt Paragraf 55 Strafprozessordnung möglichen Tatverdächtigen ein «Auskunftsverweigerungsrecht». Die Vorschrift lautet: «Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem (...) Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.»

Nach den Worten des Staatsschutzsenats genießen der noch inhaftierte Klar sowie Mohnhaupt und Folkerts ein umfassendes «Auskunftsverweigerungsrecht». Zwar könnten sie im Fall Buback wegen des rechtskräftigen Urteils nicht ein zweites Mal belangt werden. Weil aber in die Anschlagsserie des Jahres 1977 («Offensive 77») sämtliche damaligen RAF-Mitglieder eingebunden gewesen seien, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie sich durch ihre Aussagen erneut der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen. So habe es bei Folkerts Hinweise gegeben, dass er an der Ausforschung des im Juli 1977 ermordeten Bankiers Jürgen Ponto beteiligt gewesen sein könnte.

Klar und Mohnhaupt waren laut BGH im Juli 1977 möglicherweise an einem - noch nicht vollständig aufgeklärten - Raubüberfall auf ein Waffengeschäft in Frankfurt beteiligt, bei dem der Ladeninhaber lebensgefährlich verletzt worden war. Mohnhaupt hatte bei ihrer Festnahme 1982 eine damals erbeutete Waffe bei sich.

Siegfried Buback und seine Begleiter wurden in Karlsruhe im April 1977 vom Sozius eines Motorrads aus erschossen. Wer der Schütze war - Klar, Sonnenberg oder Folkerts - blieb in den Urteilen aber offen. Mohnhaupt wurde als Rädelsführerin verurteilt. Inzwischen sind Zweifel aufgetaucht, ob Folkerts am Tattag überhaupt in Karlsruhe war. (dpa)

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