Etwas bleibt immer hängen? DNA-Analysen im mg-Verfahren: Je genauer - desto unklarer
Am 24. Juni 2009 erschien Carsten Hohoff, Biochemiker vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Münster, als Gutachter vor Gericht in Moabit. Er kommentierte, was die Untersuchung von diversen Schriftstücken auf DNA-Spuren von acht Beschuldigten durch sein Institut ergeben hatte. An die 180.000 Euro ließen sich die Ermittlungsbehörden die DNA-Analysen kosten. Was als Resultat vor Gericht präsentiert wurde, war allerdings eher lachhaft.
Auf den Bekennerschreiben und anderen Dokumenten befanden sich minimale DNA-Spuren, die nur in einem Fall ausreichten, um daraus ein vollständiges DNA-Profil zu ermitteln, das mit einem der acht eingereichten Personenprofile übereinstimmte. Mit einem Profil ist die Analyse von neun sogenannten Loki gemeint, das heißt standardisiert festgelegten Orten auf der DNA, die in Zahlencodes übersetzt und in der Datenbank des BKA gespeichert werden. Erstaunlicherweise passte dieses eine vollständige Spurenprofil zu dem Profil der Person, in deren Wohnung das entsprechende Papier gefunden worden war – ein enormer Ermittlungserfolg.
Komplizierter gestalteten sich die Ausführungen des DNA-Experten bezüglich einer Vielzahl weiterer Spuren – winzige DNA-Fragmente, bei denen jeweils nur wenige Loki identifiziert werden konnten. Ergebnis solcher bruchstückhafter Analysen sind Aussagen, die juristisch keinen Sinn machen, weil das ermittelte Profil in der Vergleichsbevölkerung bei einem von zehn oder einem von hundert Personen vorkommt. In letzterem Fall würde ein solches Profil allein in Berlin auf etwa 40.000 Personen zutreffen.
In einigen Fällen, so führte Hohoff aus, traf ein solches lückenhaftes Spurenprofil zufälligerweise auch auf das Profil eines der Beschuldigten zu. Der Experte erklärte, er könne dann nicht mehr dazu sagen als: Die Urheberschaft des Beschuldigten kann für diese Spur nicht ausgeschlossen werden. Über Wahrscheinlichkeiten allerdings wollte sich Hohoff explizit nicht äußern, obwohl Richter Hoch in diese Richtung nachhakte.
Unklare Feindiagnostik
Was folgt aus solchen Analyseresultaten? Eigentlich nichts – oder aber: Etwas bleibt immer hängen, im doppelten Sinne: Solche Aussagen bleiben womöglich trotz ihrer Irrelevanz in den Köpfen von RichterInnen hängen – und winzigste Partikelchen an jedem Asservat. Zu Letzterem: Je fein-getunter die DNA-Analyse heute wird, desto absurder wird sie auch. Denn unklar ist bei den winzigen DNA-Fragmenten, die die Labore bei der Bearbeitung der Asservate herausfiltern, so ziemlich alles: Weder ist klar, ob es sich um Blut, Speichel oder Hautpartikelchen handelt, noch, wie alt die DNA ist und wann und wie sie dorthin kam, wo sie analysiert wurde. Kurzum: Unklar ist, was eigentlich wann an was hängen blieb.
Sinnfälligster Ausdruck dafür, dass eine zunehmende Verfeinerung die DNA-Analysen ad absurdum führt, ist die Geschichte des „Phantoms von Heilbronn“. Das vermeintliche DNA-Profil einer Serienmörderin entpuppte sich als das Profil einer Wattestäbchenherstellerin. Nach jüngsten Aussagen eines Expertenkreises des Innenministeriums kann ein solches Analyseergebnis auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden, da komplett DNA-freie Wattestäbchen nicht herstellbar seien (Ärztezeitung, 8.7.09).
Ebenso bleibt unklar, was ermittelnde BeamtInnen und forensische LabormitarbeiterInnen zu den Spuren beitragen. Das Ansinnen, dies wiederum kontrollierbar zu machen, stößt u.a. auf die Gegenwehr der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Die GdP bezog gegen eine Speicherung des genetischen Fingerabdrucks von PolizistInnen in Duisburg Stellung und zog das neue Gendiagnostikgesetz heran, das es ArbeitgeberInnen grundsätzlich verbietet, auf DNA-Analysen ihrer MitarbeiterInnen zurückzugreifen.
Falsche Treffer
Neben der zunehmenden Verfeinerung der DNA-Analyse macht die wachsende Datenflut der gespeicherten Profile die Fehleranfälligkeit des Systems offensichtlich. Denn je mehr europaweit Personenprofile gesammelt, gespeichert und diese Datenbanken auch zunehmend vernetzt werden, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Spurenprofil sich mit zwei oder mehr Personenprofilen mit identischen acht Loki deckt, die im europäischen System standardisiert miteinander verglichen werden.
Der Fall einer Datenbankrecherche in den USA machte dies vor einigen Jahren deutlich: Eine Mitarbeiterin der Arizona Database hatte dort intern einen Datenabgleich zwischen allen gespeicherten Personenprofilen gemacht (insgesamt 60.000 mit neun gespeicherten Loki) und fand dabei etwa 90 Übereinstimmungen, also Paare mit dem gleichen DNA-Profil (1).
All dies zusammen ergibt, dass ein DNA-Spurenabgleich allein vor Gericht kein Beweis sein kann. Weder ist sicher, wie die Spur an das entsprechende Asservat kam, noch ist völlig auszuschließen, dass sie von einem anderen als dem oder der Beschuldigten, einer Person mit identischem DNA-Profil, gelegt wurde.
Gefährliche Datenflut
Die DNA-Analyse ist mit all ihren Fehlerquellen ein enormes und extrem schnell expandierendes Instrument der biologischen Überwachung. Derzeit sind in der Datenbank des BKA bereits über 640.000 Personenprofile gespeichert. Im europäischen Netzwerk ist mit dem Vertrag von Prüm anvisiert, die derzeit über 5,5 Millionen Datensätze in den nationalen Datenbanken von 27 Ländern gemeinsam abrufbar zu machen. Grund für die Datenflut ist eine zunehmende Aufweichung der Kriterien, wann DNA-Spurenentnahmen richterlich angeordnet werden dürfen.
Seit dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse von 2005 ist es in Deutschland möglich, auch bei kleinkriminellen Vergehen wie insbesondere Diebstählen eine DNA-Entnahme und Speicherung anzuordnen, wenn es um Taten mit Wiederholungscharakter geht. RichterInnen sind prinzipiell schnell dabei, die Wiederholungsgefahr zu bestätigen, wenn sie nicht, wie jüngst in zwei Fällen von erfolgreichen Verfassungsbeschwerden Gegenwind bekommen (Ärztezeitung, 17.6.09). Somit sind es in der absoluten Überzahl Spuren- und Personenprofile, die sich auf kleinkriminelle Delikte beziehen, die die BKA-Datenbank füllen. Dazu kommen noch die nur formal freiwilligen Massengentests, bei denen letztendlich auch Zwangsmittel gegen diejenigen eingesetzt werden können, die sich gegen einen Test entscheiden – so geschehen jüngst in Rüsselsheim.
Druckmittel im mg-Verfahren
Eine weitere Funktion der DNA-Analyse ist, dass die Ermittlungsbehörden sie einsetzen, um Aussagen zu erpressen. Auch dies ist im mg-Verfahren geschehen: Ausgangspunkt war eine fragmenthafte Spur und die Information aus Münster, es sei „keine bzw. keine nennenswerte Menge männlichen Zellmaterials“ gefunden worden – was eigentlich nichts über die Geschlechtsbestimmung der Spur aussagt, sondern nur etwas darüber, wie bruchstückhaft sie ist.
Der Bundesanwaltschaft reichte das aber, um von einer weiblichen Spur auszugehen. Obwohl der Bundesgerichtshof selbst über die Spur erklärte, dass „eine eindeutige Feststellung, dass sie von einer Frau stammt, nicht möglich ist“, reichte ihm diese äußerst vage Angabe, um eine DNA-Entnahme anzuordnen. Die Bundesstaatsanwaltschaft beantragte zunächst, über verdeckte Ermittlungen das DNA-Profil der Frau, auf die sie es abgesehen hatte, zu erheben, sprich sie zu observieren und ohne ihr Wissen Zigarettenstummel oder Ähnliches von ihr einzusammeln. Der Ermittlungsrichter gab diesem Antrag allerdings nicht statt, sondern plädierte für eine offene Anweisung zur Entnahme der DNA-Probe.
Obwohl die Frau sich daraufhin bereits im April gezwungen sah, ihre Speichelprobe abzugeben, rückten die Behörden bis zum Redaktionsschluss mit keinem Ergebnis über eine Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung heraus. Stattdessen setzten sie die Beschuldigte in dieser unklaren Situation unter Druck: Oberstaatsanwalt Herbert Diemer erschien im Juli persönlich zum Verhör in Berlin. Als die Beschuldigte von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machte, gab es indirekte Drohungen: Die Beschuldigte habe „ja einen guten Job“ und „deshalb“ hätte sie nun die Möglichkeit, sich durch eine Aussage zu entlasten.
Aufweichung in Richtung persönliche Merkmale
Die Behauptung, die biologische Geschlechtszugehörigkeit und damit ein persönliches Merkmal in der Spur analysiert zu haben, wirft das Licht auf eine weitere Tendenz der Ausweitung von Kriterien für die DNA-Analyse und der Aufweichung bürgerrechtlicher Standards. Auch die Geschlechtsbestimmung des genetischen Fingerprints ist erst seit einigen Jahren, nämlich seit 2003, legal. Einmal abgesehen davon, welche Aussagen über „Geschlecht“ x- und y-Chromosome überhaupt erlauben: Diese Analysen stellen einen Schritt in die Richtung dar, nun auch Persönlichkeitsmerkmale über DNA-Analysen zu ermitteln.
Bisher ist das Geschlecht in der deutschen Gesetzgebung noch das einzige Merkmal, das erhoben werden darf – ansonsten ist nur die Speicherung von Angaben über DNA-Loki erlaubt, die zumindest bisher noch als „nicht-kodierend“ gelten, also keine Rückschlüsse auf körperliche Eigenschaften oder Krankheitsdispositionen ermöglichen. Das Geschlecht ist insofern ein Präzedenzfall, die Überwachungsbestrebungen auch in diese Richtung zu entgrenzen. So ist es etwa in den Niederlanden der Kriminalistik auch bereits erlaubt, sogenannte ethnische Marker zu erheben (2).
Das technologische Arsenal der DNA-Analyse und ihre diversen Funktionen, die im mg-Verfahren sichtbar werden, erfordern kritisches Engagement gegen den biologischen Überwachungsstaat, ein kräftiges Lachen über das Phantasma der DNA als kriminalistische Wunderwaffe und individuelle Gegenwehr, wenn eine Speichelprobe verlangt wird, aber auch, wenn Daten bereits gespeichert sind, um ihre Löschung zu erreichen.
(1) Chris Smith: DNA’s identity crisis. San Francisco Magazine, Sep. 2008. http://www.sanfranmag.com/story/dna%E2%80%99s-identity-crisis
(2) vgl. http://www.gen-ethisches-netzwerk.de/gid/163/