(B) Beweisantrag: Völkerrechtswidriger Angriffskrieg gegen Jugoslawien unter Beteiligung der Bundeswehr
In der Strafsache gegen Florian L. u.a. wird - zum Beweis der Tatsache, dass sich die Bundeswehr mindestens seit 1999 an völkerrechtswidrigen Angriffskriegen beteiligt - beantragt, Beweis zu erheben,
I. durch Ladung und Vernehmung folgender Zeugen:
1. des ehemaligen Oberbefehlshabers der NATO in Westeuropa, General Wesley Clark, zu laden über das Pentagon, Washington, USA
2. der ehemaligen US-Außenministerin Madeleine Albright, zu laden über das Weiße Haus, Washington, USA
3. des ehemaligen Bundesaußenministers Joseph Fischer, Auswärtiges Amt, Werderscher Markt, 10117 Berlin
4. des ehemaligen Bundesverteidigungsministers Rudolf Scharping, Bundesverteidigungsministerium, 10117 Berlin
Die Zeugen werden übereinstimmend bekunden, daß der militärische Einsatz der NATO im Kosovo ursprünglich dem Ziel diente, die jugoslawische Regierung zur Unterschrift unter den " Rambouillet-Vertrag" zu zwingen.
Der Rambouillet-Vertrag - insbesondere der militärische Anhang, welcher als sogenannter "Annex B" zu demselben bekannt geworden ist - sei jedoch so gefasst worden, daß der jugoslawischen Regierung eine Unterschrift unter diesen von vornherein unmöglich gemacht worden war, da sie die völlige Souveränität über Gesamt-Jugoslawien hätte abgeben müssen. Der Annex B sah vor, daß sich die NATO-Verbände uneingeschränkt in ganz Jugoslawien hätten bewegen können, die NATO die vollen Hoheitsrechte übernommen hätte und Jugoslawien die Kosten für den gesamten Einsatz hätte tragen müssen. Die NATO-Truppen hätten totale Immunität genossen.
Mit dem Annex B wäre Jugoslawien ein NATO-Besatzungsstatut aufdiktiert worden. Diese Bedingungen seien extra so ausgearbeitet worden, um eine Unterschrift der jugoslawischen Regierung unter den Vertrag von Rambouillet zu verhindern. Es sei somit NATO-Strategie gewesen, es auf jeden Fall zu einem Krieg gegen Jugoslawien kommen zu lassen. Weiterhin sei integraler Bestandteil der Militärstrategie der NATO gewesen, die Versorgungslage der Bevölkerung in Jugoslawien zu verschlechtern, um hierdurch die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien zu destabilisieren. Der Annex B sei zunächst geheim gehalten worden, da den Zeugen klar war, daß bei sofortigem Bekanntwerden desselben es in der BRD unter der Bevölkerung zu einer klaren Ablehnung des Krieges gekommen wäre und speziell beim Zeugen Fischer die Befürchtung bestand, daß seine eigene Partei auf einen klaren Anti-Kriegskurs schwenken würde. Auch war den Zeugen Albright und Fischer, welche federführend an den Rambouillet-Verhandlungen teilnahmen, klar, daß zumindest die albanische Seite den Vertrag unterschreiben müßte, da ansonsten jedwede Legitimität der NATO abhanden gekommen wäre, diesen Krieg zu führen. Um hierzu zu gelangen, beknieten Fischer und Albright händeringend die UCK-Kommandeure zur Unterschrift, da diese anfänglich ebenfalls nicht bereit waren, den Vertrag zu unterschreiben.
Parallel dazu sei in den politischen und militärischen Entscheidungsgremien der NATO-Staaten der Entschluß gefaßt worden, durch massive Manipulation der Öffentlichkeit diese auf einen Pro-Kriegs-Kurs einzuschwören. Zu diesem Zweck seien wider besseres Wissen Behauptungen aufgestellt worden, wonach bis zu 500.000 Albaner und Albanerinnen verschwunden wären und man befürchten müsse, diese seien von den Serben umgebracht worden. Den Zeugen war insoweit bewußt, daß die Zahl der getöteten Personen, wie auch inzwischen von den Ermittlern des Internationalen Kriegsverbrechertribunals in Den Haag (ICTY) und anderen Menschenrechtsorganisationen bestätigt wurde, "lediglich" bei 2108 getöteter Menschen lag, wobei nicht davon auszugehen sei, daß dies alles Menschen albanischer Herkunft sind.
Bei den im Frühjahr 1999 auf Ziele in Jugoslawien unter anderem verwendeten Streubomben bzw. Splitterbomben vom Typ CBU 89 (clusterbomb unit) handelte es sich um Bomben, die aus einer sog. "Mutterbombe" besteht, die wiederum bis zu 202 "Tochterbomben" enthält, die wiederum aus je 1800 rasiermesserscharfen Metallsplittern bestehen, wobei die Streubombe sich nach dem Ausklinken aus dem Flugzeug in der Luft öffnet und die kleinen Bomben über eine große Fläche verstreut, wodurch im Zielgebiet - das mit den 202 Einzelbomben auf einer Fläche von 150 mal 1000 m abgedeckt wird - jeder Mensch getötet wird, mit der akuten Gefahr, daß bei dem Einsatz dieser Bomben die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen nicht mehr gewährleistet ist.
Weiter seien viele dieser Splitterbomben (clusterbomb) nicht explodiert, sondern in scharfem Zustand in Bodenlage bis zu einer Berührung liegengeblieben und - bei einer im Jugoslawienkrieg geschätzten Anzahl von 14.000 bis 30.000 solcher Blindgänger - seien auf viele Jahre hinaus vor allem Kinder gefährdet. Der Abschuß von Bomben aus Flugzeugen sei aus mehreren tausend Metern Höhe - meistens mindestens aus 5000 m Höhe - erfolgt, so daß eine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten nicht mehr gewährleistet war.
Im Rahmen der Angriffe auf Jugoslawien seien bewußt nicht militärische Ziele wie Heizkraftwerke, Zigarettenfabriken, Rundfunk- und Fernsehsender usw. zerstört worden. Es seien bewußt weitere nicht militärische Ziele wie - bei einer Bombardierung des ungefähr 15 km von der 2 Mio. Stadt Belgrad entfernten Industriestandortes Pancevo - eine Ölraffinerie, eine Düngemittelfabrik, sowie mehrere Chemiefabriken, darunter Vinylchlorid-Monomer-Ethylen-Anlagen mit den dazu gehörigen Vorratslagern zerstört wurden, wobei sehr große Mengen unterschiedlicher Gifte freigesetzt wurden, darunter Venylchloridmonomer (VCM), ein krebserregender Stoff, der beim Verbrennen giftiger Gase gebildet wird und wodurch ferner infolge der VC-Anlagen in ihrer giftigen Wirkung Blausäure um das anderthalbfache übersteigende Phosgenstoffe in erheblicher Menge freigesetzt wurden.
In unmittelbarer Nähe der Großstadt Novi Sad sei eine große chemische Fabrik bewußt angegriffen und zerstört worden mit der Folge von erheblichen Umweltschäden. Die Auswirkung eines solchen Umweltkrieges, insbesondere die Auswirkungen eines solchen Chemiewaffenkrieges gleichkommenden Krieges mit dem Austritt kritischer Chemikalienmengen sei den NATO-Planern einschließlich der an dieser Planung beteiligten deutschen Stellen seit Jahren bekannt gewesen, in Kenntnis u.a. der Störfallforschung, in deren Rahmen bezüglich Chemiekatastrophen laufend Modelle für Störfälle untersucht werden. Auch sei das Militärkrankenhaus von Belgrad im Rahmen der Angriffe bewußt bombardiert worden. Bei der militärischen Angriffskonzeption sei in Kauf genommen worden, daß ein erheblicher Teil der Angriffe zu Verletzung und Tötung von Zivilisten und zur Zerstörung ziviler Teile auch außerhalb von Industrieanlagen führte. Bei der Bombardierung seien Waffen wie etwa Grafitbomben eingesetzt worden, die große Bereiche der Stromversorgung störten und damit unterschiedslos zivile wie militärische Ziele trafen, die darunter auch lebensnotwendige medizinische Anlagen in Krankenhäusern betriebsunfähig machten. Auch sei der Strom der Flüchtlinge infolge der militärischen Angriffe aus dem Kosovo vervielfacht worden.
Die Dienststände der NATO haben bei der Planung des Krieges gegen Jugoslawien aufgrund von Planspielen ermittelt, daß spätestens in der sogenannten Phase 3 der Luftangriffe mindestens mehrere hundert unbeteiligte Zivilisten getötet und tausende von Zivilisten verletzt werden würden und daß sich infolge der langfristigen Auswirkungen der durch die Bombardierung von Erdölraffinerien, Treibstofflagern, Anlagen der Petrochemie, Fabriken zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln usw. und infolge der Zerstörung der Infrastruktur von Jugoslawien die Mortalität und Gesundheitsstörungen in der Zivilbevölkerung stark ansteigen würden. Es sei integraler Bestandteil der Militärstrategie der NATO im Jugoslawienkrieg gewesen, durch Bombardements von Ölraffinerien, von Anlagen der Petrochemie und ähnlichen Anlagen, bei deren Zerstörung gefährlichen Gase freigesetzt werden, die Lebensgrundlage der Bevölkerung zu beeinträchtigen, um dadurch die Bevölkerung in ihrem Kriegsdurchhaltewillen zu demoralisieren. Die NATO habe bei dem Beschuss Jugoslawiens auch Panzermunition mit angereicherten Uran verwendet, deren Radioaktivität, mit der diese Munition die Umgebung verseucht, eine Verfallzeit von mehreren Millionen Jahren hat.
Die Zeugen werden übereinstimmen bekunden, daß ihnen die Vorschriften der Genfer Konvention bekannt gewesen sind und daß sie trotzdem die vorgeschriebenen Kriegshandlungen in dem Wissen angeordnet haben, daß es sich um Kriegsverbrechen handelt.
Insbesondere sei ihnen bekannt gewesen, daß sich nach den Artikeln 48 und 52 des Zusatzprotokolls 1 zu den Rot-Kreuz-Abkommen Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, die NATO-Verbände seien nichts desto trotz angewiesen worden, systematisch Zivilziele anzugreifen, so zivile Industrie, die Stromversorgung der Bevölkerung und Radio- und Fernsehsender. Die Zeugen wußten vor Beginn des Krieges in Jugoslawien auch, daß gem. Art. 79 Abs. 1 und 2 des Zusatzprotokolls 1 Journalisten als Zivilpersonen gelten und als solche geschützt sind. Auch sei ihnen bekannt gewesen, daß gem Art. 85 Abs. 3a des Zusatzprotokolls Angriffe auf Zivilobjekte, in denen sich Zivilpersonen befinden und diese Angriffe den Tod von Zivilpersonen zur Folge haben, als schwere Verletzung des Völkerrechts und damit als Kriegsverbrechen gem. Art. 85 Abs.5 Zusatzprotokoll 1 gelten. In diesem Wissen haben sie den NATO-Angriff auf die Redaktionsräume des jugoslawischen Fernsehsenders RTS am 23.04.1999 ohne vorherige Warnung angeordnet. Die Zeugen haben billigend in Kauf genommen, daß bei diesem Angriff 16 Menschen getötet wurden.
Weiter sei ihnen bekannt gewesen, daß nach Art. 55 des Zusatzprotokoll 1 eine Kriegführung verboten ist, die natürliche Umwelt langanhaltend und schwer schädigt und dadurch Gesundheit und Überleben der Bevölkerung gefährdet. Dennoch ist der Einsatz von Uran 238-haltiger panzerbrechender Munition angeordnet worden. Der beim Aufprall freigesetzte Uranstaub stehe in dem Verdacht, Nierenschäden, Knochentumore, Lähmungen und Schäden bei Embryos zu verursachen, was die Zeugen billigend in Kauf genommen haben. Auch sind trotz des Verbotes einer solchen Kriegführung Angriffe auf Chemiefabriken, petrochemische Anlagen etc. angeordnet worden.
Ebenfalls war ihnen bekannt, daß der Einsatz von Clusterbombs gem. § 35a Abs. 2 Zusatzprotokoll 1 verboten ist.
Der Zeuge zu 4.) der ehemalige Verteidigungsminister Scharping, wird darüber hinaus bekunden, daß er vor Beginn und während des Krieges wider besseres Wissen Tatsachenbehauptungen über an Albanern begangenen Gräueltaten aufgestellt hat, von denen er wußte oder zumindest von denen er ohne Schwierigkeiten hätte wissen können, daß sie nicht der Wahrheit entsprechen und von denen er zumindest wußte, daß sie nicht hinreichend belegt waren. So in folgenden Fällen:
1. Am 14. April 1999 bombardierten NATO-Flugzeuge eine Gruppe albanischer Flüchtlinge, die mit Traktoren und Anhängern auf der Straße von Prizren nach Djakovica unterwegs waren. Es handelte sich um eine größere Gruppe albanischer Menschen im Kosovo, die vor den Kämpfen zwischen jugoslawischen Einheiten und der UCK geflohen und nun auf dem Rückweg in ihre Heimatdörfer waren. Bei diesem Vorfall gab es mindestens 45 tote Zivilisten. Hierzu erklärte Scharping am Abend des 14. April in den ARD-Tagesthemen, er habe "gesicherte Informationen" der NATO, daß es sich dabei um einen Beschuß "serbischer Artillerie" gehandelt habe.
Der Zeuge wird bekunden, daß ihm entgegen dieser Erklärung der Funkverkehr zwischen den angreifenden NATO-Flugzeugen und der NATO-Kommandostelle in Viacenza, Italien bekannt gewesen ist, der folgenden Inhalt hatte:
NATO-Bomberpilot: "Ich sehe bloß einen großen Treck mit Treckern und PKW, es sind lediglich Zivilisten. Ich brauche Instruktionen" NATO-Kommandostelle: "Das ist so ein serbischer Trick, zerstöre das Ziel." NATO-Bomberpilot: "Was soll ich zerstören. Autos? Traktoren? Ich sehe keine Panzer." NATO-Kommandostelle: "Es handelt sich um ein militärisches Ziel, ein legitimes militärisches Ziel. Ich wiederhole: Zerstöre das Ziel!" NATO-Bomberpilot: "Ich habe verstanden."
2. In der ARD-Sendung "Sabine Christiansen" am 28. März 1999 behauptete Minister Scharping, "daß im Norden von Pristina ein Konzentrationslager eingerichtet wird". Am 04. November 1999, also nach 5-monatiger Besetzung des Kosovo durch NATO-Truppen antwortete gem. Bundestagsdrucksache 14/2011 die Bundesregierung auf die Frage: "Welche Anzahl von ehemaligen Konzentrationslagern konnten inzwischen nachgewiesen worden und wo befanden sich diese?" . Die Antwort lautete: "Dazu liegen der Bundesregierung keine verifizierbaren Informationen vor. Die zur Beantwortung der Fragen benötigten Informationen liegen bei der OSZE. Es besteht aber zur Zeit kein Zugriff auf die entsprechenden Erkenntnisse."
Minister Scharping lagen auch am 28.März 1999 keine verifizierbaren Informationen über die Einrichtung eines Konzentrationslagers vor.
3. Anfang April behauptete der Zeuge Scharping, daß ihm der Zeuge Fischer am 5. April ein Papier zugänglich gemacht habe, wonach das jugoslawische Vorgehen im Kosovo einem seit längerem feststehenden Operationsplan folge. Dieser Plan trage den Codenamen "Operation Hufeisen" und nenne Einzelheiten des Planes der systematischen Vertreibung aller Kosovo-Albaner aus dem Kosovo und stamme von der serbischen Regierung.
Der Zeuge wird im Gegensatz dazu heute bekunden, daß die Quelle des Planes außerordentlich dubios ist. Das Papier sei dem Zeugen Fischer nämlich vom bulgarischen Geheimdienst zugespielt worden, eine Verifizierung, wonach es ursprünglich von serbischer Seite komme, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.
4. Am 15. April 1999 behauptete Minister Scharping nach einer ADN-Meldung: Die Täter "spielen mit abgeschnittenen Köpfen Fußball, zerstückeln Leichen, schneiden den getöteten Schwangeren die Föten aus dem Leib und grillen." Für diese Behauptung hatte der Zeuge keine Belege.
5. Am 27. April 1999 präsentierte Minister Scharping auf einer Pressekonferenz als neuen Beleg für kürzlich begangene Gräueltaten die Bilder eines Massakers an Albanern. Auch diesmal hatte er keine gesicherten Belege. Auf die von Journalisten vorgenommene Überprüfung stellte sich heraus: ähnlich grauenhafte Fotos, wie Scharping sie auf der Pressekonferenz vorgestellt hatte, hatte die Nachrichtenagentur Reuters über ein in Rugovo begangenes Verbrechen bereits drei Monate vorher veröffentlicht. Laut Reuters waren die Toten keine Zivilisten, wie Minister Scharping dies sinngemäß erklärte, sondern UCK Kämpfer, die von Serben aus Rache für einen getöteten serbischen Offizier umgebracht worden waren.
6. Nach einer AFP-Meldung vom 31.03.1999 behauptete der Zeuge Scharping, dass die serbische Seite „systematisch die Ausrottung der geistigen Elite der Kosovo-Albaner“ betreibe und setzte dies mit dem deutschen Vernichtungskrieg in Osteuropa 1939-1945 gleich.
Bei der Aufstellung der genannten Behauptungen war Minister Scharping aufgrund seiner Geschichtskenntnisse bekannt, daß die Ausstreuung von Berichten über angebliche Gräueltaten zu dem bereits in früheren Kriegen angewandten unredlichen Mitteln psychologischer Kriegführung gehören, eingesetzt in Absicht oder unter Inkaufnahme, das auf diese Weise Feindbilder verstärkt und politisch-militärische Konflikte verschärft werden. Mit der Aufstellung der genannten Behauptungen wollte Minister Scharping die Kritik gegen den Krieg, insbesondere die rechtlichen und humanitären Bedenken gegen den Krieg in Jugoslawien übertönen und von der Frage nach den Hintergründen des Krieges ablenken. Der Zeuge wird bekunden, daß er diese wahrheitswidrigen Behauptungen entgegen besseres Wissen aufgestellt hatte, um an der sogenannten "Heimatfront" mindestens für Ruhe, wenn nicht gar Kriegsbegeisterung zu sorgen und damit die Ablehnung des offenkundig völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der NATO durch einen Großteil der Bevölkerung durch diese angeblichen Gräueltaten in den Hintergrund tritt. Speziell die Gleichsetzung des serbischen Vorgehens mit dem von der SS und der Wehrmacht in Osteuropa betriebenen Vernichtungskrieg sei eine absolut unzulässige Relativierung nicht nur des Holocausts, sondern auch des Vorgehens gegen die nicht-jüdische Zivilbevölkerung in den von den Nazis besetzten Gebieten, wo nach Planungen der obersten Heeresleitung und des Reichssicherheitshauptamtes die Vernichtung von ca. 30 Millionen Menschen allein in Osteuropa geplant war.
II. Geeignete Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens über die Frage der Rechtmäßigkeit des NATO-Krieges gegen Jugoslawien zu beauftragen.
Als Sachverständige werden vorgeschlagen:
1. Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Rostock, 18147 Rostock
2. Prof. Dr. Michael Bothe, Universität Frankfurt, Rechtswissenschaftlicher Fachbereich, Senkenberglage 31, 60325 Frankfurt/Main
3. Dr. Hermann Weber, Institut für Internationale Angelegenheiten, Rothenbaumchaussee 21/23, 20148 Hamburg
4. Prof. Manfred Mohr, Gräfestr. 18, 10967 Berlin
5. Richter am OVG Dr. Dieter Deiseroth, Hans-Sachs-Str. 22, 40237 Düsseldorf
Der oder die Sachverständigen werden in ihren Gutachten übereinstimmend erklären, daß der NATO-Krieg gegen Jugoslawien eine völkerrechtswidrige Aggression gewesen ist. Er hat gegen anerkanntes Völkerrecht verstoßen. Eine sogenannte humanitäre Intervention ist im Völkerrecht nicht vorgesehen. Speziell der Einsatz der Bundeswehr sei rechtswidrig gewesen. Das Grundgesetz hat im Jahr 1999 eine Kriegsbeteiligung gem. Art. 87 a, Abs. 2 GG nur zur Landesverteidigung erlaubt. Die BRD ist offensichtlich von der Republik Jugoslawien nicht angegriffen worden. Auch lag kein Auftrag der Vereinten Nationen vor. Der UN-Sicherheitsrat hat weder eine eigene militärische Zwangsmaßnahme beschlossen noch dazu einzelne NATO-Staaten oder die NATO als Regionalorganisation zu ermächtigt ( Art. 2, 40, 42, 48 und 53 der UN-Charta).
Auch hatte der Kriegseinsatz in Jugoslawien gegen die damalige Form des NATO-Vertrags verstoßen. Der NATO-Vertrag vom 04. April 1949 hat die Regelung eines Verteidigungsbündnisses zum Gegenstand und läßt eine gemeinsame Aktion der NATO-Staaten nur zu, wenn ein Mitgliedsstaat angegriffen ist (Art. 5 und 6 ). Es ist offenkundig, daß die NATO von der Republik Jugoslawien nicht angegriffen worden ist. Der oder die Sachverständigen werden auch zu dem Ergebnis kommen, daß mit der Beteiligung der Bundeswehr der in jüngerer Zeit abgeschlossene " 2+4 Vertrag" vom 12. September 1990 gebrochen wurde, in dessen Art. 2 sich die zwingende Vereinbarung findet:
"Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzten wird, es sein denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen."
Die Beweiserhebung wird somit ergeben, dass die Bundeswehr mindestens seit 1999 völkerrechtswidrige Angriffskriege führt und die militärische Führung der Bundeswehr sowie die politische Führung der damaligen Bundesregierung in Kriegsverbrechen verstrickt war, diese anordnete, billigte und durchführen ließ. Die Beweiserhebung wird auch ergeben, dass das internationale Völkerrecht dabei vorsätzlich gebrochen wurde.
Undine Weyers, Olaf Franke, Alexander Hoffmann
Sven Lindemann, Thomas Herzog, Stephan Schrage