§129a-Festnahmen: Ausnahmegesetzgebung
Die aktuellen Verfahren, insbesondere die Begründung der Haftbefehle belegen einmal mehr, wie die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland die Terrorismus-Ausnahmegesetzgebung gegen bestimmte Straftatverdächtige und Bevölkerungsteile einsetzen, nämlich unverhältnismäßig und ohne rechtstaatliche Skrupel. Im aktuellen Fall wäre in einem rechtsstaatlichen Verfahren gegen die drei in Brandenburg Festgenommenen der Tatvorwurf der versuchten Brandstiftung gem. § 306 StGB erhoben worden. Die unbestraften und in geordneten sozialen Verhältnissen lebenden Beschuldigten wären aufgrund fehlender Fluchtgefahr nicht in Untersuchungshaft genommen worden. Verfehlt erscheint schon, das versuchte In-Brand-Setzen von drei Autos unter Ausschluss einer Personengefährdung als Terrorismus zu bezeichnen. Immerhin setzt selbst der weite Straftatbestand des § 129a StGB voraus, dass die Straftaten bestimmt sind, „durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen“.
Die Verteidigung ist aber vor allem über die in den Haftbefehlen ausgeführte Annahme, die sieben Beschuldigten hätten in einer terroristischen Vereinigung agiert, empört.
Bezüglich eines der drei in Brandenburg Festgenommenen heißt es, dass obwohl „keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen“, dies der „Annahme des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht entgegen“ stehe. Wie sich vielmehr „aus den Schriften der militante(n) Gruppe(mg)“ ergäbe, entspräche dies „damit vielmehr genau den Anforderungen, die diese Vereinigung an ihre Mitglieder stellt.“ Wie beliebig diese Begründung ist, wird dadurch belegt, dass einem anderen Beschuldigten Erkenntnisse aus einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren vorgehalten werden. Die Ermittlungsbehörden gehen aufgrund der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen davon aus, dass es zu Kontakten zwischen einem der drei in Brandenburg und einem der in Berlin Festgenommenen gekommen ist. Die einzigen beiden Treffen zwischen diesen Personen sollen konspirativ vereinbart worden seien. Die Behörden haben keinerlei Erkenntnis darüber, was bei den Treffen im Februar und am April 2007 überhaupt besprochen worden sein soll. Es wird jedoch ein sehr weitgehender Schluss aus den angeblichen Treffen gezogen:
„Dieses konspirative Halten zwischen H und L lässt sich nur dadurch erklären, dass auch L in die terroristische Vereinigung „militante(n) Gruppe(mg)“ als Mitglied eingebunden ist und die konspirativ vereinbarten Treffen im Zusammenhang damit standen.“
Diese zwei konspirativen Treffen sind in der Argumentation der Karlsruher Strafverfolger nicht nur konstitutiv für den Terrorismusvorwurf, sondern die einzige Verbindung zwischen den in Brandenburg Festgenommenen und den vier in Berlin lebenden weiteren Beschuldigten. Die Verdachtsmomente gegen die vier weiteren Berliner sind an Absurdität kaum zu überbieten. So heißt es u.a.:
- „Eine von dem Sozialwissenschaftlicher ... 1998 in der Zeitschrift .. veröffentlichte wissenschaftliche Abhandlung enthält Schlagwörter und Phrasen, die in Texten der „militante(n) Gruppe (mg)“ gleichfalls verwendet werden. Die Häufigkeit der Übereinstimmung ist auffallend und nicht durch thematische Überschneidungen erklärlich.“
- „Als promovierter Politologe ist er zum einen intellektuell in der Lage, die anspruchsvollen Texte der „militante(n) Gruppe (mg)“ zu verfassen, zum anderen stehen ihm als Mitarbeiter eines Forschungszentrums Bibliotheken zur Verfügung, die er unauffällig nutzen kann, um die zur Erstellung der militanten Gruppe erforderlichen Recherchen durchzuführen.“
- „Für eine Mitgliedschaft in der militanten Gruppe spricht ferner, dass .. im Juni 2005 in der Zeitschrift … in einem Artikel über einen 1972 fehlgeschlagenen Anschlag der terroristischen Vereinigung „RZ“, bei dem ein Hausmeister zu Tode kam, berichtete und der selbe Anschlag in einem Text der militanten Gruppe vom Frühjahr 2005 thematisiert wurde.“
- „Als Promotionsstipendiat verfügt …, ebenso wie … über die intellektuellen und sachlichen Voraussetzungen, die für das Verfassen der vergleichsweise anspruchsvollen Texte der militanten Gruppe erforderlich sind.“
Als weitere Indizien werden stereotyp vielfältige Kontakte eines Teils der Beschuldigten in die militante linksextremistische Szene von Berlin behauptet. Einem der in Brandenburg Festgenommenen wird darüber hinaus zur Last gelegt, dass er bis 1992 in Berlin-Reinickendorf aufgewachsen sei und daher über die guten Ortskenntnisse verfügt, die die im Zeitraum 2001 bis heute verübten Anschläge der militanten Gruppe im Ortsteil Berlin-Reinickendorf und im Wedding erforderlich machten.
Die Erhebung des Terrorismusvorwurfes gegen die sieben Beschuldigten in diesem neuen § 129a-Verfahren ist höchst spekulativ nicht haltbar. Die Haftentscheidungen gegen vier der Beschuldigten sind skandalös. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft und des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof belegen einmal mehr, wie deutsche Strafverfolgungsbehörden mit den Terrorismus-Sondergesetzen in unverhältnismäßiger und rechtlich haltloser Weise gegen missliebige Tatverdächtige vorgehen.
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin