Pressemitteilung der BAW zur Anklageerhebung im mg-Verfahren
Anklage gegen drei mutmaßliche Mitglieder der „militante(n) gruppe (mg)“
Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Juni 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die deutschen Staatsangehörigen
Florian L. (36 Jahre alt),
Oliver R. (36 Jahre alt) und
Axel H. (46 Jahre alt)
aus Berlin erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung versucht zu haben, eine Brandstiftung zu begehen und wichtige Arbeitsmittel zu zerstören (§ 129 Abs. 1, §§ 305a, 306, 22, 23, 25 StGB).
Florian L., Oliver R. und Axel H. wird vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des 31. Juli 2007 in Brandenburg/Havel als Mitglieder der linksextremistischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen. Sie wurden vorläufig festgenommen, nachdem sie mehrere Brandsätze unter den Bundeswehrfahrzeugen abgelegt und gezündet hatten. Die Brandsätze konnten von Polizeibeamten noch so rechtzeitig entfernt werden, dass es zu keinem Übergreifen des Feuers auf die Fahrzeuge selbst kam.
Am 1. August 2007 erließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl gegen die Angeschuldigten (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 2. August 2007). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs setzte die Haftbefehle auf Beschwerden der Angeschuldigten am 28. November 2007 unter Auflagen außer Vollzug.
Die Vereinigung „militante gruppe (mg)“ trat im Juni 2001 erstmals unter diesem Namen auf. Ihr erklärtes Ziel ist es, durch fortgesetzte militante Aktionen eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu etablieren, die an die Stelle der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen treten soll. Innerhalb der militanten linken Szene nimmt die Gruppierung eine Führungsrolle für sich in Anspruch, was sie durch zahlreiche Veröffentlichungen in einschlägigen Magazinen unterstreicht. Ihr ideologisches Konzept schließt den bewaffneten Kampf nicht aus, wenn auch die Zeit für personenbezogene Anschläge noch nicht gekommen sei. Die „militante gruppe (mg)“ hat sich bis Mai 2007 zu insgesamt 25 Brandanschlägen im Raum Berlin bekannt, die sich zumeist gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Stellen richteten. In den Haftverschonungsbeschlüssen für die drei Angeschuldigten vom 28. November 2007 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Gruppierung die Tatbestandsvoraussetzungen einer kriminellen, nicht aber einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 2 StGB erfülle. Zwar seien die Anschläge der „militante(n) gruppe (mg)“ dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen oder zumindest erheblich zu beeinträchtigen. Den begangenen und intendierten Taten fehle jedoch die für die Verwirklichung des weitergehenden Straftatbestandes nach § 129a Abs. 2 StGB gleichermaßen erforderliche objektive Schädigungseignung. Einschlägig sei aber § 129 Abs. 1 StGB, wobei die besondere Bedeutung des Falles die Verfolgungszuständigkeit der Bundesanwaltschaft begründe.
Die Ermittlungen gegen den 37-jährigen Berliner Soziologen Dr. Andrej H., gegen den der Ermittlungsrichter am 1. August 2008 ebenfalls Haftbefehl wegen des dringenden Tatvedachts der Mitgliedschaft in der „militante(n) gruppe (mg)“ erlassen hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 2. August 2007) dauern an. Bereits am 18. Oktober 2007 hatte der Bundesgerichtshof den Haftbefehl gegen Dr. Andrej H. aufgehoben, weil gegen ihn zwar ein Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in der Vereinigung „militante gruppe (mg)“ bestehe, nicht aber der für einen Haftbefehl erforderliche dringende Tatverdacht. Die Ermittlungen sind insoweit noch nicht abgeschlossen.