Kurzmelder: Journalistin nach §129a verurteilt
Eine Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf drei Jahre Bewährung, so lautet das Urteil, das das Oberlandesgericht Düsseldorf am 9. Dezember 2008 nach nur zwei Prozesstagen gegen die in Athen lebende deutsche Publizistin Heike Schrader fällte – genau ein Jahr nachdem sie bei einer ihre üblichen Reise nach Deutschland am Rhein-Main-Flughafen festgenommen worden war. Wie die Journalistin bei ihrer Anreise erfuhr, soll seit 2001 ein Haftbefehl gegen sie bestanden haben.
Vorgeworfen wurde Schrader, Mitglied in einer türkischen Vereinigung, der DHKP-C, zu sein. Die Organisation ist seit 1998 in Deutschland verboten. Vorgeworfen wurde Schrader allerdings eine Mitgliedschaft zwischen 1996 und 1998. In dieser Zeit engagierte sie sich in Köln im »Informationszentrum für freie Völker«. Im Rahmen dieser Tätigkeit veröffentlichte sie u.a. Artikel über Repression und Folter in der Türkei.
Verurteilt wurde Schrader dann nicht wegen »Mitgliedschaft« – dafür entbehrte es dann doch eines hinreichenden Beweises –, sondern »nur« wegen »Unterstützung«. Dass eine völlig legal Tätigkeit wie das Schreiben von Texten für eine Verurteilung ausreicht, zeigt den Charakter und die Logik des §129a: Sofern die legalen Tätigkeiten dazu dienten, eine terroristische Organisation zu unterstützen, seien sie die Grundlage für eine Verurteilung, so das Gericht.