Haftbefehl gegen das Internet
Ein Haftbefehl gegen das Internet. Im Folgenden der Text ohne Links.
Das Original befindet sich hier: http://fetterengel.de/subdomain/wirfickendeutschland/haftbefehl.html
H A F T B E F E H L
gegen das Beschuldigte Internet
geboren 2. September 1969
geschieden
manchmal deutsche Staatsangehörige
Das Beschuldigte, bzw. sein, sich in Deutschland befindlicher Teil, wurde am Abend des 11.9.2001 gegen 23:00 Uhr von 26,7 Millionen Internetusern, vowiegend deutscher, türkischer, arabischer und anderer untergeordeter Extremität betreten.
Das, nach vorliegenden Beweisen und sorgfältigen Ermittlungen durch gezielte Desinformation unmittelbar an der momentanen Gefährdungslage beteiligte Internet, lieferte an diesem Abend vorsätzlich 26,7 Millionen Gefährdete in Deutschland der unbegrenzten Willkür des Internationalen Terrors aus. Die sofort herbeigerufene Bunte Justizministerin konnte durch ein umgehendes Browserverbot den Mega-Super-GAU verhindern, sah sich aber angesichts der abstrakten Fakten zum Einsatz von unabhängigen Beobachtern gezwungen. Das Internet war aktiv und in Kenntnis seiner Möglichkeiten an der Verursachung dieser besorgniserregenden Szenarien beteiligt. Ebenso liegt bis zum heutigen Tage keinerlei Distanzierung seitens der ebenfalls beteiligten, durch das Internet benutzten technischen Verantwortlichen vor, so das hinsichtlich dessen die Anwendung des Paragrafen 129a als zwingend erachtet wird.
Das Internet wird daher beschuldigt, andere Menschen terroristisch indoktriniert zu haben, sowie an der Tötung von Menschen beteiligt zu sein ohne Mörderin zu sein,
strafbar als
Verbrechen gemäß § 212 StGB.
Das Beschuldigte ist dieser Taten aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen dringend verdächtig.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Bei diversen Onlinedurchsuchungen wurden E-Mails in nicht unerheblichen Mengen, sowie Unterlagen für ein Studium der Unschärfe eines gewissen W. Heisenberg gefunden. Auch die aufgrund der gegen das Internet erhobenen erheblichen Tatvorwürfe sehr hohe Straferwartung bietet nicht Gewähr dafür, dass es sich dem weiteren Verfahren freiwillig stellen wird.
Zudem besteht hier ein Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StPO.
Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 StPO) ist die Anordnung der Beugehaft geboten.
Dr. Wolfgang Schäuble
Bunter Innenminister