(zu den staatlichen Konstrukten siehe auch den folgenden Text, der Aspekte aus dem mg-Prozess miteinschließt: http://einstellung.so36.net/de/ps/1441)
Die Fakten (Stand: November 2007)
Am 31. Juli wurden Florian L., Axel H. und Oliver R. verhaftet, nachdem sie versucht haben sollen, Bundeswehrfahrzeuge auf dem Gelände der MAN-AG in Brandenburg/Havel anzuzünden. Am gleichen Tag wurde auch Andrej H. festgenommen und die Wohnungen und Arbeitsplätze von drei weiteren Personen in Berlin und Leipzig durchsucht. Der Vorwurf gegen alle sieben lautet: "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß §§129a StGB u.a. ('militante gruppe (mg)').
Im August erhielten einige Leute Zeugenvorladungen vom Bundeskriminalamt oder wurden durch direkte Ansprache aufgefordert etwas zu den Beschuldigten zu sagen. (Niemand braucht einer Einladung zur Polizei folgen, unseres Wissens hat dies auch niemand getan.)
Am 22. August wurde Andrej. H. durch den Ermittlungsrichter von der Untersuchungshaft "verschont". Allerdings bestand der Haftbefehl weiter. Gleichzeitig legte die Bundesanwaltschaft Einspruch gegen das Urteil ein.
Am 26. August wurde die Wohnung von Andrej H. ohne Durchsuchungsbeschluss erneut gefilzt. Grund: ein schwarzer Beutel, in dem sich neue Beweise vermutet werden. Die Beamten des BKA finden kurioserweise nur die Kopien ihrer eigenen Ermittlungsakten.
Am 10. Oktober 2007 versendet die Bundesanwaltschaft schriftliche Zeugenvorladungen. Der ZeugInnengruppe und dem EA sind an die 20 Personen (FreundInnen, Bekannte, sowie Personen, die sich einen Zusammenhang zu den Beschuldigten nicht erklären können) bekannt.
Vom 23.10. bis 26.10 finden die ersten ZeugInnenvorladungen der Bundesanwaltschaft (BAW) in Berlin statt. Die überwiegende Mehrheit der Zeuginnen verweigert die Aussage. Mehrere Vorladungs-Termine wurden verschoben.
Am 24. Oktober veröffentlicht der Bundesgerichtshof die Aufhebung des Haftbefehls gegen Andrej. (Das Urteil wurde schon am 18. Okt., also vor der ersten ZeugInnenvernehmung gefällt!) Der BGH sieht zwar einen Anfangsverdacht, weil Andrej
Damit rechtfertigt der BGH die Ermittlungen, für einen Haftbefehl reicht das aber nicht, denn der könne nur aufrecht erhalten werden, wenn Andrej dringend einer Straftat verdächtig sei. Zitat BGH "die in den bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien sprechen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die "militante gruppe", sondern lassen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren."
Am 28.11.2007 entscheidet der Bundesgerichtshof erstens, dass die Haftbefehle gegen Axel, Oliver und Florian außer Vollzug gesetzt werden und zweitens, dass gegen die mg nicht mehr als "terroristische Vereininung" nach §129a ermittelt wird, sondern höchstrichterlich als "kriminelle Vereinigung", §129 angesehen wird.
"Die Beschuldigten sind zwar der Tat vom 31. Juli 2007 und auch der Zugehörigkeit zur "militanten gruppe" dringend verdächtig. Dies begründet jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§129a StGB), sondern nur denjenigen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB). Obwohl die Tätigkeit der "militanten gruppe" darauf ausgerichtet ist, Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Einrichtungen zu begehen, kann die Gruppierung nicht als terroristische Vereinigung eingestuft werden."
Die Ermittlungen bleiben allerdings unter Federführung der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamtes.
Am nächsten Tag, dem 29.11.2007 werden Axel, Florian und Oliver nach viermonatiger Haft, gegen Zahlung von dreimal 30.000 Euro aus der Haft entlassen.
Das Konstrukt: Vier intellektuelle Köpfe und drei ausführende Handlanger (Stand: September 2007)
Wie aus den Ermittlungsakten gegen alle Beschuldigten und dem Haftbefehl von Andrej H. zu entnehmen ist, ermittelt die BAW schon seit September 2006 gegen vier der Beschuldigten wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß §§129a StGB u.a. ('militante gruppe (mg)'). Einer dieser vier, Andrej Holm, der zu diesem Zeitpunkt als mg-Verdächtiger bereits observiert wurde, habe sich mit einem der drei angeblichen Brandstifter fünf Monate zuvor zwei mal getroffen. Diese beiden Treffen werden den sieben Beschuldigten zum Verhängnis, denn sie stehen im Mittelpunkt eines juristisch abenteuerlichen Zirkelschlusses mit weit reichenden Konsequenzen: Oliver, Florian und Axel werden nicht wegen versuchter Brandstiftung, sondern wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung dem Ermittlungsrichter in Karlsruhe vorgeführt und in Berlin-Moabit in Untersuchungshaft genommen. Die BAW sieht in ihnen - dank zweier Treffen - den lang gesuchten ausführenden Arm der vier intellektuellen Köpfe, die sie seit nunmehr fast einem Jahr ergebnislos observiert hat. Dass sich Andrej als einer der vier ursprünglich Beschuldigten mit einem angeblich auf frischer Tat Ertappten getroffen hat, reicht ihnen gleichzeitig aus, um diese bisher erfolglosen Ermittlungen zu rechtfertigen und zumindest gegen ihn ebenfalls einen Haftbefehl zu erwirken.
Die "Beweise"
Aus dem Haftbefehl gegen Andrej als einem der Beschuldigten, wird deutlich, auf welch juristisch dünnen und politisch gefährlichen Konstruktionen sich diese Ermittlungen bewegen:
Die "Beweise" für eine mg-Mitgliedschaft, die in den Haftbefehlen gegen Florian, Oliver und Axel auftauchen, sind mindestens ebenso hanebüchen wie unhaltbar.
Konspirativ im Sinne der Ermittlungsbehörden ist demnach jedes Treffen, auf dessen Inhalt diese nicht zugreifen können. Der legitime Schutz der Privatsphäre, wird kriminalisiert und reicht der BAW als ein Beweismittel für das Konstrukt der terroristischen Vereinigung.
Was steckt dahinter?
Hinter dieser absurden Logik stecken verschiedene Hypothesen, die im Folgenden erklärt werden.
Als skandalös empfinden wir zunächst die mg-Hypothese, mit der die BAW in Bezug auf die drei Brandenburger Beschuldigten arbeitet: Da die drei in Brandenburg Festgenommenen angeblich bei einer versuchten Sachbeschädigung bzw. versuchten Brandstiftung ertappt wurden und die 'militante gruppe' eine Vielzahl von ähnlichen Brandstiftungen begangen haben soll, sind diese drei nun Mitglieder der 'militanten gruppe'. In Folge dieses Konstruktes wird aus einer versuchten Brandstiftung an Bundeswehrfahrzeugen ein „terroristischer" Akt.
Die mg-Hypothese ist Teil der Terrorismus-Hypothese, die die BAW aus mehreren hypothetischen Konstruktionen für alle sieben Beschuldigten ableitet:
Zunächst wird vier Menschen vorgeworfen, Texte publiziert zu haben, die „Schlagwörter und Phrasen [enthalten], die in Texten der 'militanten gruppe' ebenfalls verwendet werden", sowie über die „intellektuellen Voraussetzungen" zu verfügen, die eben für das Verfassen der „vergleichsweise anspruchsvollen Texte" der 'mg' nötig seien. Hier wird der Eindruck erweckt, dieser Kreis von Beschuldigten sei Autor von Anschlagserklärungen oder schreibe an ihnen mit. Es handelt sich also um eine intellektuelle Urheberschafts-Hypothese.
Hierzu gesellt sich die Kontaktschuld-Hypothese. Da Andrej Freunde, Bekannte und Kollegen hat, geraten diese nun auch in Verdacht, Mitglieder der 'mg' zu sein. Begründet wird dies
Damit das alles nicht zu läppisch klingt, wird der BAW ergänzend die Konspirations-Hypothese eingeführt. In Kombination mit den anderen Anschuldigungen wird den Beschuldigten vorgeworfen, sich „konspirativ" verhalten zu haben. Verwiesen wird auf
Um es zusammenzufassen: Auf der Basis des Ausforschungs-Paragraphen 129a StGB und mit dem Vorwurf, zu „anschlagsrelevanten Themen" zu publizieren, umfangreiche Kontakte zu haben und sich „konspirativ" zu verhalten, begründet die BAW den Verdacht einer „terroristischen Vereinigung", durchsucht neun Wohnungen, beschlagnahmt umfangreiche persönliche Gegenstände und steckt vier Leute ins Gefängnis.
Wir erleben aktuell, wie sich die Taktfrequenz solcher Angriffe auf soziale Bewegungen erhöht. Nur ein weiteres Beispiel sind die §129a-Ermittlungen, die im Vorfeld des G8-Gipfels gegen die angeblichen „OrganisatorInnen einer militanten Kampagne gegen den Weltwirtschaftsgipfel“ eingeleitet wurden. Auch in diesem Verfahren taucht die Trennung von intellektueller Urheberschaft und konkreter Ausführung auf, auch hier gelten Konspirations- und Kontaktschuldhypothesen. Sollten sich diese juristischen Strategien der BAW als erfolgreich erweisen, hätte dies bedeutsame Konsequenzen für das Alltagshandeln so ziemlich aller politisch denkenden und handelnden Menschen, die viele neue Verhaltensregeln erlernen müssten, wenn sie nicht ständig mit einem Bein im Knast stehen wollen:
Am 04.01.2008 hat des BGH die Razzien im Vorfeld des G8-Gipfels für unzulässig erklärt. Es habe keinen Terrorverdacht gegeben und die Bundesanwaltschaft hat zu unrecht ermittelt. Der BGH hat die Ermittlungen an die Landeskriminalämter verwiesen.
Hintergrund §§129 a-z: Entdecke die juristischen Möglichkeiten
Die Grundlage für dieses unglaubliche Verfahren bildete bis zum 28.11.2007 der §129a StGB, der zusammen mit einer Anzahl weiterer Gesetze das Kernstück des politischen Sonderstrafrechts in der Bundesrepublik darstellt.
Der §129 (hiernach wird derzeit ermittelt) zielt auf "kriminelle Vereinigungen", die §§129a und 129b stellen die Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine "terroristische Vereinigung" unter Strafe. Mit dem §129 wurden in den 1950ern und 1960ern KommunistInnen verfolgt, in den 1990ern autonome Antifas. Nach §129 kann bis zu 5 Jahre, nach §129a bis zu 10 Jahre Haftstrafe verhängt werden.
Juristisch ist eine "terroristische Vereinigung" als eine auf eine gewisse Dauer angelegte organisatorische Verbindung von mindestens drei Personen definiert (Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble fordert seit geraumer Zeit, dass eine "terroristische Organisation" auch aus einer Person bestehen können soll. Eine entsprechende Änderung des StGB wird vorbereitet (siehe Ausführungen von Rolf Gössner auf der Volksbühneveranstaltung)).
Mit Hilfe einer unterstellten kollektiven Willensbildung ermöglichen es die 129er-Paragraphen, bestehende Beweislücken zu überbrücken. Wer also nach Vorstellung der BAW einer als "kriminell" oder "terroristisch" eingestuften Vereinigung angehört, ist für alle Taten, die dieser Vereinigung zugerechnet werden, verantwortlich – unabhängig davon, ob ihm oder ihr die einzelne Tat nachgewiesen werden kann, ob sie diese Taten billigen oder nicht. Vorteil für die Strafverfolgungsbehörden: Enorme Erleichterung der Beweisführung zu Lasten der Beschuldigten. Nachteil für den Rechtsstaat und die BürgerInnenrechte: Ende der Unschuldsvermutung, Ende der umfassenden Verteidigungsmöglichkeit.
Wird nach §129/a/b StGB ermittelt, darf die Polizei die Beschuldigten umfassend bespitzeln. Erlaubt ist: komplette Überwachung der Telekommunikation, Observation, Rasterfahndung, Durchsuchung und Beschlagnahme auch bei Unverdächtigen, großer Lauschangriff, der Einsatz verdeckter Ermittler u.a.m.. In das Visier der Untersuchungsbehörden geraten also nicht nur die Beschuldigten, sondern auch ihre Familien, FreundInnen, PartnerInnen und KollegInnen – die ebenfalls mit einer Ausschnüffelung ihres gesamten Lebens rechnen müssen. Bei §129a und §129b gelten zusätzlich für die Haft Sonderbedingungen wie die Kontrolle der Verteidigerpost, eine Trennscheibe bei Anwaltsbesuchen oder Isolationshaft. All diese Instrumente wurden und werden teils noch immer gegen die Beschuldigten angewandt. Ohne Gerichtsprozess und Urteil wird auf diese Weise massiv in das Leben der Beschuldigten eingegriffen.
Bisherige §129a-Verfahren endeten in lediglich etwa zwei Prozent der Fälle (2%!!) mit Verurteilungen. Eine andere Zahl sagt, dass es in nur etwa 5% der Fälle überhaupt zu einem Urteil kommt. Von Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltsvereinigungen werden die §§129/a/b deshalb auch als "Ausforschungsparagraphen" bezeichnet. Er ermöglicht der Polizei nahezu unbeschränkten Zugriff auf alles und jeden, ohne dass es konkreter Vorwürfe bedarf. Insbesondere der §129a wird seit seiner Einführung im Jahre 1976 immer wieder kritisiert und es wird sehr zu recht seine Abschaffung gefordert. Diese Forderungen müssen nun wieder und deutlicher erhoben werden, denn der vorliegende Fall zeigt bereits jetzt, dass die §§129/a/b dringend abgeschafft gehören.
siehe auch: http://einstellung.so36.net/de/1341 (Zum möglichen Beginn der Ermittlungen gegen vermeintliche Mitglieder der Zeitschrift "radikal")
siehe auch: http://einstellung.so36.net/de/stand-mg-verfahren (Zu den mg-Verfahren)
Links:
[1] http://einstellung.so36.net/de/ps/1441
[2] http://einstellung.so36.net/de/1341
[3] http://einstellung.so36.net/de/stand-mg-verfahren