(H) Erklärung zu den Beweisanträgen

Die soeben gestellten Anträge zu deutschen Kriegseinsätzen sind sicherlich ungewöhnlich. Auch uns ist bewusst - wir haben es spätestens in der Universität gelernt - dass das Widerstandsrecht des Grundgesetz immer nur vom Sieger gesellschaftlicher Umbrüche bestimmt wird, dass Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe für Sachbeschädigungen und ähnliche Taten gegen Bundeswehrfahrzeuge rechtlich nicht anerkannt werden.

Auch die Tatsache, dass einige der in den Anträgen aufgeführten Geschehnisse erst nach den hier angeklagten Taten erfolgten, könnte auf den ersten Blick als Argument für die Ablehnung der Anträge angeführt werden.

Trotzdem müssen die von uns vorgetragenen Argumente abgewägt werden, wenn man die hier angeklagten Taten angemessen beurteilen will.

Die in den Anträgen angeführten Vorfälle sind Teil eines untrennbar verbundenen Geschehens, sie folgen notwendiger Weise aufeinander. Die Anklageschrift wirft den Angeklagten versuchte Brandstiftung an Bundeswehrfahrzeugen und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vor und ich habe keinen Zweifel daran, dass der Senat ein entsprechendes Urteil fällen wird.

Die Angeklagten haben von ihrem Recht, keine Angaben zu machen Gebrauch gemacht. Sie haben allerdings in einer allgemeinen Erklärung bekundet, eine antimilitaristische Grundhaltung zu vertreten. Wir haben hier drei Personen, die keineswegs in das Bild organisierter Krimineller passen sondern sozial verantwortungsvolle Menschen. Wenn das Gericht diese Menschen wegen der hier angeklagten Taten verurteilen will muss es sich auch mit möglichen Motiven für diese Taten auseinandersetzen. Wenn die Beweisbehauptungen der soeben gestellten Anträge zutreffen, dann wären die hier angeklagten Taten tatsächlich vollständig anders zu bewerten, als dies die Anklageschrift vornimmt. Deshalb sind diese Anträge keineswegs nur ideologisches Kettenrasseln, sondern auch aus rechtlichen Gründen zwingend.

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