Sehr geehrter Herr

,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 3. Mai 2008.
Auch ich betrachte das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden im Fall von A. Holm als unverhältnismäßig. Dies sah auch der Bundesgerichtshof so und konkretisierte in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2007 die
Voraussetzungen für Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung einer Tat nach § 129a Strafgesetzbuch (StGB). Diese Norm stellt die Bildung terroristischer Vereinigungen unter Strafe.
Aber auch vor dem Zeitpunkt dieses Beschlusses ermöglichte die
entsprechende gesetzliche Regelung selbstverständlich nicht unbegrenzt
staatliche Maßnahmen und "Zugang zu jedem Bade- und Schlafzimmer". Bei
jeder Straftat bedarf es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
zunächst eines Anfangsverdachts. Das sind nach § 152 Abs. 2
Strafprozessordnung (StPO) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass
die Tat begangen wurde. Für intensivere Maßnahmen bedarf es unter
Umständen auch eines richterlichen Beschlusses bzw. höherer
Anforderungen an den Verdachtsgrad.
Zwar stellt § 129a StGB, anders als die meisten anderen Strafnormen,
Handlungen im Vorfeld einer Tat unter Strafe. Dadurch wird die
Rechtsstaatlichkeit aber nicht in Frage gestellt wird. Gleiches gilt
auch für mein prinzipielles Vertrauen in das rechtsstaatliche Handeln
der Strafverfolgungsbehörden.
Ich bin, um auf Ihre letzte Frage einzugehen, der Auffassung, dass
jeder Mensch sowohl Freiheit als auch Sicherheit verdient. Beides ist
elementar für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unseres
Landes. Da aber beide für ein friedliches Miteinander unverzichtbar
sind, hat der Staat die Aufgabe, Freiheitsrechte und Sicherheitsbelange
in einen vernünftigen Ausgleich zu bringen.
Ich habe bereits mehrfach öffentlich betont, dass ich der Meinung bin,
dass bei der vorzunehmenden Abwägung die Sicherheit gegenüber der
Freiheit stets eine dienende Funktion hat, daher setze ich mich dafür
ein, dass die Freiheitsprinzipien, die es im demokratischen Rechtsstaat
zu verteidigen gilt, nicht zur Disposition gestellt werden. Es gibt
übrigens keine "Vollüberwachung durch die Vorratsdatenhaltung", da die
entsprechenden Daten nicht vom Staat erfasst werden, sondern dieser nur
in begründeten Fällen auf diese Zugriff nehmen und sie von den
Telekommunikationsanbietern anfordern darf.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
Quelle: Sebastian Edathy (MdB) | 08.05.2008 | http://www.abgeordnetenwatch.de/sebastian_edathy-650-5810--f109157.html#frage109157
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