Bundesanwaltschaft nicht um Aufklärung bemüht / Spitzel ohne beweiswert

Am Montag, dem 20. April wurde im Berliner mg-Prozess die Manipulationen des BKA und der BAW im laufenden Verfahren vor dem Kammergericht thematisiert und eine Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (VS) zu dem in der Anklageschrift erwähnten Spitzel verlesen. Siehe dazu auch die Presseerklärung der Anwälte vom 21. April 2009.
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Manipulation von BKA und BAW
Das BKA hatte sich 2005 und 2006 mit eigenen Textbeiträgen an der vor allen in der Interim geführten Militanzdebatte beteiligt. Dies wollten BKA und Bundesanwaltschaft (BAW) verheimlichen. Ein Fehler des BKA hat die Sache an das Licht der Öffentlichkeit gebracht.

Die BAW hat dazu Stellung genommen. Dadurch wurde bekannt, welcher der zweite Text des BKA ist. Er erschien am 20. Juli 2006 in der Interim Nr. 639, Seite 26f. Hier ist der Text als pdf-Datei (1,8 MB) zu finden. Die beiden Autoren der BKA-Texte sind KHK Martin Kröger und KHK Stefan Nolte vom BKA Meckenheim, Abteilung ST 12 bzw. ST 11. Sie werden bald als Zeugen geladen. Der erste BKA-Text erschien in Interim 611 vom 10. Februar 2005, Seite 11. Weitere Hintergründe finden sich in der Presseerklärung der Anwälte vom 26. März 2009.

Die BAW ist offensichtlich nicht um Aufklärung bemüht. Sie schweigt weiterhin zu den Absprachen zwischen BKA und BAW in dieser Sache und gibt den entsprechenden Schriftwechsel zwischen den beiden Behörden nicht frei. Herbert Diemer von der BAW spricht in seiner Stellungnahme euphemistisch von einem "Versehen":

"Die beschriebene kriminaltaktische Maßnahme hätte in der Sachakte des Ermittlungsverfahrens 2 BJs 48/01-2 als solche aktenkundig gemacht werden müssen, weil dort auch die Reaktion der "militante(n) gruppe (mg)" dokumentiert worden ist. Dass dies nicht geschehen ist, liegt offenbar in dem Umstand begründet, dass das Bundeskriminalamt darauf nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist und dies auch bei der Fortschreibung des polizeilichen Sachstandsberichts, in dessen Anlage die Veröffentlichung in der Interim Nr. 611 aufgeführt war, übersehen worden ist. Bei diesem Versehen blieb es deshalb auch, als die Akte dieses inzwischen teileingestellten Ermittlungsverfahrens zum Hauptsacheverfahren 2 StE 2/08-2 als Beiakte hinzugezogen worden ist."

Dabei hatte KHK Oliver Damm ausgesagt, dass die Beteiligung des BKA an der Militanzdebatte bewusst nicht zu den Verfahrenakten genommen wurde. Das eigentliche "Versehen" besteht also darin, dass die Angelegenheit öffentlich wurde. Die BAW versucht jetzt mit falschen Aussagen ihr skandalöses Vorgehen - das Unterschlagen von für das Gerichtsverfahren zentralen Informationen - zu erklären.

Verfassungsschutz Berlin zitiert BKA-Texte
Das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz hat die beiden BKA-Texte aus der Interim in seinem Jahresberichten 2005 und 2006 zitiert, als ernsthaft eingestuft und bewertet. Das BKA sah keinen Anlass zur Richtigstellung. Die beiden VS-Berichte sind noch online einzusehen. Die betreffenden Stellen gibt es auch hier zum Download: Ausschnitt aus dem Berliner VS-Bericht 2005, Ausschnitt aus dem Berliner VS-Bericht 2006.
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Der Verfassungsschutz äußert sich zum Spitzel
Nach der Vernehmung des Vizepräsidenten des VS (siehe 26. Prozesstag) fragte das Gericht schriftlich nach weiteren Hintergründen des Spitzels, der in der Anklageschrift auftaucht. Nach Auskunft des VS habe der Spitzel seine Informationen lediglich vom Hörensagen. Der Spitzel hat für das Strafverfahren damit seine Beweiskraft verloren. Nachfolgend dokumentieren wir die verlesenen Briefe mit Fragen des Gerichts und Antworten des VS, aus denen hervorgeht, dass der VS offenbar nur wenig weiss.
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Brief des Gerichts
Kammergericht
Eißholzstraße 30-33
10781 Berlin

Herrn Präsidenten
des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Heinz Fromm o.V.i.A.
Merianstr. 100
50765 Köln

Sehr geehrter Herr Präsident,

in der Strafsache gegen L., R. und H. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. bittet der Strafsenat um Ihre Unterstützung bei der weiteren Aufklärung der vorgeworfenen Straftaten. In Ihrem Behördenzeugnis 25. Februar 2008 wird Folgendes bekundet:

„Nach einer hier vorliegenden, vertraulichen und unbestätigten Information sollen Oliver R., Florian L. und Axel H. der mg angehören. Über diesen Personenkreis hinaus soll es noch weitere Mitglieder der mg geben. Der Informationsgeber wird seitens des BfV als im Allgemeinen zuverlässig berichtend und nachrichtenehrlich eingestuft."

In dem Bemühen, diese Vorgänge aufzuklären und zu überprüfen, hat der Senat am 25. Februar 2009 den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Herrn Remberg, als Zeugen gehört. Dieser konnte dem Gericht diverse Fragen, die über die bisher vorgelegten Behördenzeugnisse hinausgehen, unter Hinweis auf seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und die fehlende Aussagegenehmigung oder Unkenntnis zu Detailfragen nicht beantworten. Die das zentrale Anliegen des Strafprozesses bildende Amtspflicht, den wahren Sachverhalt aufzuklären (§244 Abs. 2 StPO), hält den Senat dazu an, sich weiter um Klärung zu bemühen, welche für das vorliegende Verfahren relevanten Erkenntnisse oder potentiellen Beweismittel das Bundesamt für Verfassungsschutz gewonnen hat, und zwingt zur Überprüfung des Beweiswertes der bisher mitgeteilten Informationen.

Deshalb bittet der Strafsenat,

1. die Vernehmung des Informationsgebers, der in dem Behördenzeugnis vom 25. Februar 2008 genannt wird, zu ermöglichen, hilfsweise, die Vernehmung des diesen Informationsgeber betreuenden Mitarbeiters des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu ermöglichen, wobei die Vernehmungen, falls erforderlich, jeweils mit Abschirmmaßnahmen durchgeführt werden könnten,

hilfsweise, falls weder die Vernehmung des Informationsgebers, noch des betreuenden Mitarbeiters möglich ist, ein qualifiziertes Behördenzeugnis zu erstatten.

Die Vernehmungen bzw. das qualifizierte Behördenzeugnis sollen sich auf folgende Fragen erstrecken:

a) Ist einer der Angeklagten der in dem oben zitierten Behördenzeugnis angesprochene Informationsgeber?

b) Hat einer der Angeklagten ansonsten mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammengearbeitet oder ihm Informationen gegeben?

c) Gibt es in diesem Zusammenhang weitere Informationsgeber?

d) Ist der Informationsgeber Mitglied der „militanten Gruppe (mg)"?

e) Wenn nicht: In welchem Näheverhältnis steht der Informationsgeber zur „militanten Gruppe (mg)"?

f) In welchem Näheverhältnis steht der Informationsgeber zu den Angeklagten L., H. und R.?

g) Hat der Informationsgeber Erkenntnisse, in welchem Zeitraum die Angeklagten L., H. und R. Mitglieder der „militanten gruppe (mg)" gewesen sein sollen?

h) Welche Erkenntnisse hat der Informationsgeber über die Struktur der „militanten Gruppe (mg)"?

i) Wieviele Mitglieder hat die „militanten Gruppe (mg)" nach den Erkenntnissen des Informationsgebers?

j) Hat der Informationsgeber noch weitere Personen benannt, die Mitglieder der „militanten Gruppe (mg)" sein sollen?

k) Welche Erkenntnisse hat der Informationsgeber über die Gründungsmitglieder der „militanten Gruppe (mg)"?

l) Welche Erkenntnisse hat das Bundesamt für Verfassungsschutz darüber hinaus zu den Gründungsmitgliedern der „militanten Gruppe (mg)"?

m) Sind diese Gründungsmitglieder noch immer Mitglieder der „militanten Gruppe (mg)"?

n) Stammen die Erkenntnisse des Informationsgebers aus eigenen Wahrnehmungen oder lediglich vom Hörensagen?

o) Ist der Informationsgeber glaubwürdig? Sind seine Angaben glaubhaft? Erfolgte eine diesbezügliche Prüfung und wie gestaltete sich ggf. diese?

p) Gibt es Erkenntnisse, ob die „militante Gruppe (mg)" zeitlich nach den ihr vorgeworfenen Anschlägen vom 18. Mai 2007 auf zwei Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei und vom 31. Juli 2007 auf drei Bundeswehrfahrzeuge noch weitere Anschläge verübt hat?

q) Gibt es ggf. Erkenntnisse zu den Gründen, weshalb die „militante gruppe (mg)" seither keine Anschläge mehr begangen hat?

2. Darüber hinaus wird gebeten, einen Sachbearbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu benennen, der nähere und möglichst detaillierte Angaben über die Erkenntnisse des Bundesamtes machen kann zu der sog. Selbstporträtgruppe, zu den Strukturen der „militanten Gruppe (mg)" und zu den ihr zugeschriebenen Texten und den Ergebnissen der Textanalysen.

Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot im Strafprozess und die bereits laufende Hauptverhandlung erlaube ich mir die Bitte um eilige Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen
Kammergericht, 1. Strafsenat
Der Vorsitzende

Hoch
Vorsitzender Richter am Kammergericht
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Antwort des Verfassungsschutzes
Heinz Fromm
Präsident des BfV
Merianstr. 100
50765 Köln

Kammergericht Berlin
1. Strafsenat
u. Hd. Herrn Vorsitzenden Richter Hoch

Betreff: Strafverfahren gegen L., R. und H. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. - (1) 2 StE Z/08-2 (21/08)
Bezug: Ihr Fax vom 12.03.2009

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

1. einer Vernehmung des Informationsgebers, dessen Angaben dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 25. Februar 2008 zugrunde liegen, stehen die dem Informanten gegebene Vertraulichkeitszusage und dessen besondere Schutzwürdigkeit entgegen. Selbst bei entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Identität des Informanten offenbar würde. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist darauf angewiesen, dass sich Informanten auf die behördlichen Zusagen verlassen können. Diese sind unabdingbare Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und dienen dem Schutz von Freiheit, Leib und Leben des Informanten. Bei einer Enttarnung müsste der Informant mit Repressalien bzw. Übergriffen durch die jeweilige Szene rechnen. In jedem Falle wäre es fraglich, ob sich der hier vernommene Informant dem Verfassungsschutz weiter zur Verfügung stellen würde.

Die Offenbarung seiner Identität ließe zudem andere Informationsgeber an der Vertraulichkeit der Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz zweifeln und würde die Fortsetzung der Kontakte oder gar das Gewinnen neuer Vertrauensleute erschweren oder gar unmöglich machen. (vergl.: BVerwG, Beschl. vom 13.11.2003-2 AV 3/02, NVwZ 2003, 348 (348).

Der Wert einer Vertraulichkeitszusage bemisst sich für potenzielle Informanten an dem bisherigen, bekannt gewordenen Verhalten der Sicherheitsbehörden in vergleichbaren Fällen. Durch eine Offenlegung wäre somit eine nachhaltige Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten, da die Behörde Gefahr laufen würde, in weiten Bereichen keinen Einblick mehr in. extremistische/terroristische Organisationen oder Aufschlüsse über Aktivitäten fremder Nachrichtendienste zu erhalten.

Eine Vernehmung des "betreuenden Mitarbeiters" ist ebenfalls nicht möglich. Auch hier ist zu befürchten, dass dieser bei Offenlegung seiner Identität Repressalien ausgesetzt wäre. Eine denkbare Identifizierung des Mitarbeiters könnte bei Treffen mit dem Informationsgeber zu diesem selbst führen und damit beide Personen gefährden. Zudem wäre nicht auszuschließen, dass die Preisgabe der Identität des Mitarbeiters zur Enttarnung weiterer Quellen führen und damit die Arbeit des Verfassungsschutzes in noch höherem Maße gefährden und nachhaltig beeinträchtigen könnte.

Zu dem von Ihnen aufgeworfenen Fragenkatalog nimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz wie folgt Stellung:

a) Ist einer der Angeklagten der in dem oben zitierten Behördenzeugnis angesprochene Informationsgeber?
Keiner der Angeklagten ist identisch mit dem Informationsgeber.

b) Hat einer der Angeklagten ansonsten mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammengearbeitet oder ihm Informationen gegeben?
Keiner der Angeklagten hat mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu sammengearbeitet bzw. Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergegeben.

c) Gibt es in diesem Zusammenhang weitere Informationsgeber?
In diesem Zusammenhang gibt es keine weiteren Informationsgeber.

d) Ist der Informationsgeber Mitglied der „militanten Gruppe (mg)"?
Der Informationsgeber ist nicht Mitglied der „militanten gruppe".

e) Wenn nicht: In welchem Näheverhältnis steht der Informationsgeber zur „militanten Gruppe (mg)"?
Hierzu können aus Gründen des Quellenschutzes keine Angaben gemacht werden, da diese zu einer Eingrenzung des möglichen Personenkreises durch die Szene bzw. die Angeklagten führen könnte. Letztlich wäre damit ein Rück-schluss auf die Identität des Informationsgebers erheblich erleichtert. Ob Rückschlüsse auf den Informationsgeber möglich sind und er enttarnt werden könnte, darf dabei nicht etwa aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten beurteilt werden. Es ist nicht zu fragen, ob "man" oder ob "jemand" Rückschlüsse aus diesen Informationen ziehen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob hier die Angeklagten oder die am Prozess interessierte Szene möglicherweise aufgrund einer Gesamtschau der ihnen zugänglichen Informationen und in einem Wechselspiel positiver und negativer Anhaltspunkte, wer beispielsweise für die Lieferung einer bestimmten Information in Betracht kommt bzw. wer definitiv ausscheidet, den Kreis etwaiger Informationsgeber so einengen kann, dass dieser gefährdet werden könnte.

f) In welchem Näheverhältnis steht der Informationsgeber zu den Angeklagten L., H. und R.?
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz sind aus den zu Frage e) aufgeführten Gründen keine Angaben möglich.

g) Hat der Informationsgeber Erkenntnisse, in welchem Zeitraum die Angeklagten L., H. und R. Mitglieder der „militanten gruppe (mg)" gewesen sein sollen?
Dem Informationsgeber liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

h) Welche Erkenntnisse hat der Informationsgeber über die Struktur der „militanten Gruppe (mg)"?
Der Informationsgeber hat keine weiteren Kenntnisse als die im Behördenzeugnis genannten.

i) Wieviele Mitglieder hat die „militanten Gruppe (mg)" nach den Erkenntnissen des Informationsgebers?
Dem Informationsgeber liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

j) Hat der Informationsgeber noch weitere Personen benannt, die Mitglieder der „militanten Gruppe (mg)" sein sollen?
Weitere Personen wurden vom Informationsgeber nicht benannt.

k) Welche Erkenntnisse hat der Informationsgeber über die Gründungsmitglieder der „militanten Gruppe (mg)"?
Dem Informationsgeber liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

l) Welche Erkenntnisse hat das Bundesamt für Verfassungsschutz darüber hinaus zu den Gründungsmitgliedern der „militanten Gruppe (mg)"?
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz ist eine Identifizierung der Gründungsmitglieder der „militanten gruppe" nicht möglich.

m) Sind diese Gründungsmitglieder noch immer Mitglieder der „militanten Gruppe (mg)"?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.

n) Stammen die Erkenntnisse des Informationsgebers aus eigenen Wahrnehmungen oder lediglich vom Hörensagen?
Die Erkenntnisse des Informationsgebers stammen vom Hörensagen.

o) Ist der Informationsgeber glaubwürdig? Sind seine Angaben glaubhaft? Erfolgte eine diesbezügliche Prüfung und wie gestaltete sich ggf. diese?
Es wird auf den letzten Satz des Behördenzeugnisses vom 25. Februar 2008 verwiesen. Meldungen von Informationsgebern werden - wenn möglich - überprüft. Eine Überprüfung kann aber im Einzelfall unmöglich oder schwierig sein, so dass diese Informationen zunächst als unbestätigt eingestuft werden. Über die Art und Weise der Überprüfung von Informationsgebern können hier keine Angaben gemacht werden, da dies Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutzes erlauben würde und eine Offenlegung auch die Überprüfung anderer Informationsgeber gefährden würde, die sich im Wissen um diese Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutzes darauf einstellen könnten. Dies würde zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des gesetzlichen Auftrages des Bundesamtes für Verfassungsschutzes führen.

p) Gibt es Erkenntnisse, ob die „militante Gruppe (mg)" zeitlich nach den ihr vorgeworfenen Anschlägen vom 18. Mai 2007 auf zwei Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei und vom 31. Juli 2007 auf drei Bundeswehrfahrzeuge noch weitere Anschläge verübt hat?
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz sind nach dem 31. Juli 2007 keine Anschläge bekannt geworden, die der „militanten gruppe" zuzurechnen sind.

q) Gibt es ggf. Erkenntnisse zu den Gründen, weshalb die „militante gruppe (mg)" seither keine Anschläge mehr begangen hat?
Entsprechende Erkenntnisse liegen nicht vor.

2. Einen sachkundigen Mitarbeitet des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der nähere Angaben zu den von Ihnen bezeichneten Themenkomplexen machen kann, werde ich zeitnah benennen.

Mit freundlichen Grüßen

Fromm

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