Pressemitteilung des Kammergerichts: Urteil im Verfahren gegen drei Angeklagte wegen eines Brandanschlages auf Bundeswehr-LKW

Kammergericht Urteil im Verfahren gegen drei Angeklagte wegen eines Brandanschlages auf Lastkraftwagen der Bundeswehr (PM 56/2009)

Pressemitteilung Nr. 56/2009 vom 16.10.2009

Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -

Der Staatsschutzsenat hat heute drei Angeklagte nach fast einjähriger Prozessdauer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Senat verhängt gegen zwei Angeklagte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und gegen den anderen Angeklagten eine Strafe von 3 Jahren.

Das Kammergericht kam u. a. zu folgenden Feststellungen:

Seit Juni 2001 bestand eine Organisation, die dem linksextremen Spektrum zuzurechnen war, die sich als „militante gruppe“ bezeichnete. Ziel dieser Vereinigung war es, unter Abschaffung der heutigen demokratischen Gesellschaftsverhältnisse eine kommunistische Weltordnung zu etablieren. Dazu verübte die „militante gruppe“ von Juni 2001 bis 2007 u. a. 25 Brandsanschläge. Es entstand insgesamt durch diese Anschläge ein Sachschaden in Höhe von 840.000,00 Euro. Die drei Angeklagten haben als aktive Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung am 31. Juli 2007 einen Brandanschlag auf drei Lastkraftwagen der Bundeswehr verübt. Sie legten Brandsätze unter die Fahrzeuge und zündeten diese an. Die bereits gezündeten Brandsätze konnten noch vor der Inbrandsetzung von observierenden Polizeibeamten entfernt werden.

Dieser Sachverhalt stand zur Überzeugung des Strafsenats u. a. aufgrund der durchgeführten Observation, DNA-Spuren sowie der Bekennerschreiben der „militanten gruppe“ fest. Eine terroristische Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuches konnte allerdings aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. In der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende, dass zwar eine Nähe zum terroristischem Gedankengut bestünde, aber keine Straftaten im Sinne des § 129a StGB –wie Mord oder Geiselnahme- geplant gewesen seien. Vielmehr sei Ziel der „militanten gruppe“ gewesen, politisch motivierte Brandanschläge zu verüben.

Bei der Strafzumessung führte der Strafsenat zugunsten der Angeklagten u. a. an, dass alle drei nicht vorbelastet gewesen seien und ein sozial engagiertes Leben geführt hätten. Des Weiteren hätten die Angeklagten bei dem Brandanschlag alles unternommen, um eine Gefährdung von Menschenleben auszuschließen. Zu Lasten der Angeklagten wurde angeführt, dass ein hoher Sachschaden entstehen sollte. Des Weiteren habe die „militante gruppe“ eine Vorreiterrolle im militanten Kampf gegen das demokratische System gespielt, erklärte der Vorsitzende. Es sei gezielt und bewusst gegen strafrechtliche Normen verstoßen worden. Bei der Strafzumessung sei der Gedanke der Abschreckung strafschärfend mit eingeflossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Pressemitteilung der Pressestelle der Berliner Strafgerichte Nr. 34/2008 vom 12. September 2008
Presseberichterstattung vom 2. November 2003 bis zum 15. Oktober 2009

§ 129 StGB
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich einer solcher Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) …
(3) …
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; … .
(5) …
(6) …

Dr. Petra Carl
Pressesprecherin

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