Tag und Nacht woll'n sie bei dir sein

Von Twister (Bettina Winsemann)

Das Urteil des Bundesgerichtshof zur Rechtswidrigkeit einer Überwachung und seine (fehlenden) Auswirkungen

Die Geschichte der Überwachung der drei Libertad!-Aktivisten, Jochen U., Jonas F. und Markus H., erinnert an von Misstrauen geprägte Partnerschaften, in denen einer der beiden Partner von der Untreue des anderen überzeugt ist und bei fehlenden Beweisen nur denkt: "früher oder später werde ich es ihm nachweisen, dass er mich hintergeht".

Nachdem der Verfassungsschutz zu dem Schluss gekommen war, dass es sich bei den Aktivisten um die Gründer der "Militanten Gruppe" handelte, hatte, ähnlich wie im Partnerschaftsbeispiel, das Fehlen von Beweisen oder Indizien zur Untermauerung dieser These lediglich zur Folge, dass die von der Schuld der Verdächtigen überzeugten Überwacher ihr Tun fortsetzten. Für diejenigen, die die vermeintlichen "Drei von der mg" im Visier hatten, gab es allem Anschein nach nicht einmal den Hauch der Möglichkeit, sich selbst zu irren. Stattdessen wurden zum Teil abenteuerliche Konstruktionen genutzt um den Verdacht zu erhärten.

Die früheren Beschuldigten seien aufgrund von Erkenntnissen des BfV verdächtig, Gründungsmitglieder der "militante gruppe" zu sein. Dies folge daraus, dass sie sich mit den Arbeitsfeldern "Internationalismus" und "Gefangenenarbeit" befassten, die auch den wesentlichen Schwerpunkt der "Politik" der "militante gruppe" bildeten. Sie arbeiteten in verschiedenen Solidaritätskommitees und der Gruppe "Libertad!" zusammen. In verschiedenen Selbstbezichtigungsschreiben zu Anschlägen hätten die Täter Bezug auf Aussagen dieser legal arbeitenden Gruppen genommen, so dass von einer personellen Verflechtung auszugehen sei. Damit entsprächen die Beschuldigten auch dem Selbstverständnis der "militante gruppe", wonach neben einer "militanten Praxis" auch die Arbeit in "legalen Basisinitiativen" erforderlich sei.

...müssen wissen, wer bei Nacht (gegebenenfalls) was Kriminelles macht

Ähnlich wie bei dem eifersüchtigen Partner blieben BKA, VfS und Generalbundesanwaltschaft der Meinung: ich weiß, was du tust, nur bist du (noch) zu clever für mich. Nur hatte diese Ansicht weitaus gravierendere Folgen für die drei Aktivisten als ein Schnuppern an Kragenecken oder dergleichen. Telefonate, Emails und Postverkehr wurden kontrolliert, die Verdächtigen "begleitet", Kameras wurden installiert und in Bondscher Manier wurde ein Duplikat des PKW eines der Verdächtigen dazu genutzt, dem Verdächtigen vorzugaukeln, sein Gefährt stünde weiterhin dort, wo er es vermutete. In Wirklichkeit aber wurde eben jenes Gefährt mit Überwachungstechnik ausgestattet und nach erfolgter "Verwanzung" wieder mit dem Duplikat ausgetauscht. Auch der Sohn eines der Verdächtigen geriet in die Überwachungsspirale. Der Grund war hier (unter anderem), dass er als Geschichtsstudent eine seiner Arbeiten mit einem Marx-Zitat versah und zur gleichen Zeit die "mg" in einem ihrer Bekennerbriefe ebenfalls sich des Marxschen Gedankengutes bediente.

... speichern, was sie wissen, elektronisch ein

Die Unterlagen, die dem BGH letztendlich zur Bewertung der Überwachungsmaßnahmen vorlagen, sind insofern aufschlussreich, als dass sie einmal öfter zeigen, wie diejenigen, die beim Thema "mg" ihre eigene Meinung nicht hinterfragen, nicht davor zurückschreckten, für die Verdächtigen entlastende Informationen bei den Anträgen auf Weiterführung der Überwachung zu unterschlagen, womit sich das Verfahren nahtlos in die Reihe der anderen "mg"-Verfahren einreiht, die von Lügen, Unterlassungen und Ungereimtheiten geprägt ist.

Zur Erinnerung: Auch beim Verfahren gegen drei andere mutmaßliche Mitglieder der "mg" wurde von Seiten der Strafverfolgung nicht etwa innerhalb legaler Grenzen getrickst, sondern schlichtweg gelogen. Das BKA hatte hier eine der inkriminierten Äußerungen selbst verfasst und damit versucht, "Verdächtige" auf eine der Seiten der Onlinepräsenz der Institution zu locken um so ggf. Verbindungen zur "mg" aufzudecken. Als nach erneuter Befragung der BKA-Beamte schließlich diesen Fakt zugab und mit der Akte, die die Manipulation belegte, entschwand, hieß es, dass die Akte dem Gericht später noch zur Verfügung gestellt werden könne. Der Beamte sei unter Termindruck, hieß es weiterhin - womit sich das Gericht zufrieden gab.

... sie haben Angst vor Terroristen

Eine entscheidende Rolle bei den Überwachungsmaßnahmen spielte ein vom BKA in Auftrag gegebenes Gutachten in Bezug auf sprachliche Ähnlichkeiten von Bekennerschreiben etc. Diese Gutachten kam nämlich zu einem Schluss, der den Überwachern nicht gefallen konnte.

Die Beweisbedeutung der von den Verfassungsschutzbehörden durchgeführten Textvergleiche wird noch geringer, wenn man die Ergebnisse des Gutachtens des Bundeskriminalamts in die Bewertung einbezieht. Die dort dargelegten Gründe, einen Vergleich der schriftlichen Texte mit den mündlichen und später verschrifteten Äußerungen des "Antonio" gar nicht erst vorzunehmen, sind in hohem Maße plausibel. Im Übrigen lässt sich nach den sachverständigen Äußerungen des Bundeskriminalamts für kein einziges Tatbekennerschreiben auch nur mit einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Urheberidentität mit den der "Selbstportrait-Gruppe" zugerechneten Texten aus den Jahren 1996 und 1997 feststellen.

Die Generalbundesanwaltschaft aber, die den Ermittlungsrichter des BGH um eine Genehmigung für weitere Überwachungsmaßnahmen ersuchte, fand einen einfachen Weg, bei der Begründung dieses Ersuchens nicht etwa gegen das linguistische Gutachten des BKA argumentieren zu müssen.

In der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2001 wird unter anderem ausgeführt, die Taterklärungen enthielten eine Reihe formaler wie auch inhaltlicher Parallelen zu den Positionspapieren aus den Jahren 1996 und 1997, aber auch zu weiteren Selbstbezichtigungsschreiben der jüngeren Vergangenheit. Das den Erkenntnissen des BfV entgegenstehende linguistische Gutachten des Bundeskriminalamts vom 2. Juli 2001 findet indes - wie auch in der Anregung des Bundeskriminalamts an den Generalbundesanwalt vom selben Tage - keine Erwähnung.

Die Genehmigung der Überwachung durch den Ermittlungsrichter selbst fand beim BGH keinerlei positive Resonanz, dezent ausgedrückt. Der BGH fand die Beweislage für eine Überwachungsmaßnahme nicht ausreichend.

Bei der zum Zeitpunkt des Beschlusses am 24. Juli 2001 bestehenden Beweislage hätten die Überwachungsmaßnahmen auch bei Berücksichtigung des den anordnenden Stellen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht gestattet werden dürfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden Erkenntnisse des BfV begründen nicht den für eine Maßnahme nach § 100 a StPO erforderlichen Verdacht, die früheren Beschuldigten hätten sich wegen einer Tat nach den §§ 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht.

Doch der BGH fand auch deutliche Worte dafür, dass ein Ermittlungsrichter nicht davon ausgehen kann, dass er von denjenigen, die einen Antrag auf die Genehmigung einer Überwachung stellen, getäuscht wird.

Die dem zugrunde liegende, unabdingbare, eigenständige Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch den Ermittlungsrichter muss allerdings in der Praxis häufig unter großem Zeitdruck durchgeführt werden; der Akteninhalt ist oft umfangreich. Die Erfüllung seiner Funktion als Kontrollorgan der Ermittlungsbehörden (BVerfG aaO) wird deshalb nicht unerheblich erschwert und verzögert, wenn der Ermittlungsrichter nicht annehmen kann, dass die Beweislage, soweit sie für die Entscheidung relevant ist, in den Antragsschriften ohne erhebliche Lücken dargetan ist.

Es darf keine strafverfolgungsfreien Räume geben

Die 23-seitige Begründung des BGH für sein Urteil ist für das BKA, den Verfassungsschutz und die Generalbundesanwaltschaft gleichermaßen eine scharfe Rüge. Aber was, abgesehen von einer Rüge auf ein paar Blättern Papier, sind die Auswirkungen dieses Urteils? Die drei Libertad!-Aktivisten wissen nunmehr, dass die langjährige Invasion ihres Privatlebens nicht rechtmäßig war. Wer das Urteil liest, weiß einmal mehr, dass die Strafverfolgung vor Lügen und Auslassungen nicht zurückschreckt wenn sie der Meinung ist, das "Richtige" zu tun. Und sonst?

Schon seit dem fragwürdigen Verhalten des BKA in Form von manipulierten Beweisen herrschte von Seiten des sonst sehr redefreudigen BKA-Chefs Jörg Ziercke Schweigen. Herr Ziercke, sonst gerne einmal im Rampenlicht um die in Deutschland lauernden Gefahren für die Bevölkerung zu artikulieren, den Netzsperren zuzustimmen oder aber von der Notwendigkeit der Onlinedurchsuchung zu sprechen, fand es offenbar nicht nötig, in irgendeiner Form Kritik an der ihm unterstehenden Institution zu üben.

Auch der sonst nicht schweigsame Verfassungsschutz, namentlich Herr Fromm, genauso wie die Bundesanwaltschaft, zeigen in keiner Weise selbstkritische Tendenzen, von einer Bestrafung für die Täter dürfte ebenfalls nicht auszugehen sein. Von Seiten derjenigen, die sonst davon reden, dass es keine rechts- oder strafverfolgungsfreien Räume geben darf, lässt sich ebenfalls nichts zur Frage vernehmen, wie denn mit Strafverfolgern umzugehen sei, die sich ihre eigenen Rechtsterritorien schaffen.

Dass gerade dieses Verhalten von BKA und Verfassungsschutz bei der Bevölkerung den Gedanken, dass hier zwei Institutionen sich schlichtweg nicht mehr um die Verfassung kümmern, entsteht, ist Gift für eine demokratische Kultur, die auch darauf fußt, dass die Exekutive, Legislative und Exekutive Vorbildfunktion erfüllen und sich an die Gesetze halten. Wenn hier bei derartigen Vergehen aber die Probleme unter den Teppich gekehrt werden, dann lässt dies darauf schließen, dass keinerlei Unrechtsbewusstsein besteht, was selbst schwerste Eingriffe in die vom Grundgesetz legitimierte Privatsphäre angeht (die durch Lügen und Auslassungen begründet werden). Damit wird aber jedes Gerede von Strafverfolgung, Innenministerium, Verfassungsschutz und ähnlichen Institutionen, die von einem Unrechtsbewusstsein schwadronieren, zur heuchlerischen Farce.