Verschiebung der BGH-Entscheidung, Haftbeschwerden

Bündnis für die Einstellung des § 129a-Verfahrens
c/o Haus der Demokratie und Menschenrechte e.V.
Greifswalder Straße 4
D-10405 Berlin
Deutschland
einstellung [at] so36.net
http://einstellung.so36.net

Pressemitteilung, 15. Oktober 2007

BGH-Entscheidung nicht vor dem 18. Oktober
Haftbeschwerde für Axel H., Oliver R. und Florian L. eingelegt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frist für Stellungnahmen zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BAW) gegen die Haftverschonung von Andrej H. erneut verschoben. "Mit einer Entscheidung ist nicht vor dem 18. Oktober zu rechnen," so Rechtsanwältin Cristina Clemm, die Verteidigerin von Andrej H..

Im Zuge der grundsätzlichen Entscheidung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den aktuellen mg-Verfahren angekündigt hat, haben auch die Anwälte der drei Beschuldigten Axel H., Oliver R. und Florian L. Haftbeschwerde eingelegt.

Zum Hintergrund der Haftbeschwerde erklärt Rechtsanwalt Stephan Schrage: "Abgesehen davon, dass eine Mitgliedschaft der Beschuldigten zur "mg" nicht belegt ist, setzt eine Straftat nach § 129a StGB voraus, dass die Anschläge dieser Gruppierung geeignet waren, den Staat erheblich zu schädigen oder 'geeignet sind, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen'. Das sehe ich bei den Anschlägen gegen drei Bundeswehrfahrzeugen ebenso wenig wie bei den anderen Anschlägen, die der mg zur Last gelegt werden."

Florian L., Axel H. und Oliver R. sitzen seit dem 31. Juli in Untersuchungshaft in Berlin-Moabit, weil sie angeblich versucht haben sollen, Bundeswehrfahrzeuge anzuzünden. Am gleichen Tag war auch Andrej H. festgenommen worden. Der Aktivist und Soziologe war am 22. August von der Haft verschont worden. Entscheidet der Bundesgerichtshof, dass im Fall von Andrej H. der § 129a gar nicht angewandt werden kann, hätte das entscheidende Auswirkungen auf die Situation der drei inhaftierten Beschuldigten. "Sollte der Senat feststellen, dass der 129a StGB nicht anwendbar ist, entfällt der eigens hierfür geschaffene eigenständige Haftgrund. Einer eventuell prognostizierten "Fluchtgefahr" könnte dann mit den üblichen Auflagen wie Meldeauflagen oder einer Kaution begegnet werden," so Schrage, der den Beschuldigten Axel H. vertritt.

Die Entscheidung des BGH wird nicht vor dem 18. Oktober erwartet. Dann aber "wird sie Signalwirkung haben, auch für andere 129a-Verfahren," so Schrage.

Weitere Informationen finden Sie unter http://einstellung.so36.net/
oder unter der Telefonnummer: 01577-4300652
oder über den Rechtsanwalt Stephan Schrage Tel.: 030-684 3637

Hinweis an die Redaktionen: Wenn die Entscheidung des BGH gefallen ist, werden wir Sie kurzfristig zu einer Pressekonferenz einladen.