mg-Verfahren gegen W. B. aus dem Jahr 2003 eingestellt
Mit einem Schreiben vom 18. Juni 2009 des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, wurde nun auch das letzte aus dem Jahre 2003 bekannte Ermittlungsverfahren (2 BJs 51/03-2, Beginn 25. August 2003), wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ erst nach §129a (bis November 2007) und seitdem nach §129, amtlich für beendet erklärt.
(Somit sind alle aus den Jahren 2001/2003 bekannten Ermittlungsverfahren gegen insgesamt fünf Personen – vgl. Focus Veröffentlichung vom 08.11.2003 – eingestellt. Die Ermittlungsverfahren 2 BJs 52/03-2 gegen eine weitere Person (Beginn am 25. August 2003) wurde im April 2008 eingestellt, und die Ermittlungsverfahren 2 BJs 48/01-2 gegen drei weitere Personen (Beginn am 16. Juli 2001) wurden im September 2008 eingestellt.)
Hier nun die „Erklärung“ des Generalbundesanwalts:
Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO
Das von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren richtet sich gegen Wolfgang B.
Wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung („militante gruppe (mg)“) gemäß § 129 StGB und anderer Straftaten.
Wegen des zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens führenden Sachverhalts wird auf den Einleitungsvermerk vom 25. August 2003 (SAO Bd. 1, Bl. 14 ff.) sowie den Vermerk des Bundeskriminalamts vom 31. Juli 2003 (SAO Bd. 1, Bl. 1 ff.) Bezug genommen. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Sie bieten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, § 170 Abs. 2 StPO. Der Tatverdacht hat sich durch die Ermittlungen nicht erhärtet.
Zwar konnten aufgrund der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie der Observationsmaßnahmen Erkenntnisse dahingehend gewonnen werden, dass der Beschuldigte in der linksextremistischen Szene in Berlin verkehrt. Es konnten jedoch keine hinreichenden Tatsachen ermittelt werden, die eine Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ sowie eine Beteiligung an deren Straftaten stützen.
Insbesondere hinsichtlich der im Überwachungszeitraum begangenen Brandanschläge der „militanten gruppe (mg)“ haben die Ermittlungen keinen Hinweis auf eine Beteiligung des Beschuldigten an der unmittelbaren Tatausführung oder an den Bekennerschreiben der „militanten gruppe (mg) ergeben. Die mittels technischer Mittel unterstützten Observationsmaßnahmen deuten im Gegenteil eher darauf hin, dass der Beschuldigte sich in den anschlagrelevanten Zeitpunkten nicht in Tatortnähe aufhielt.
Eine strafbewehrte Mitgliedschaft im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist dem Beschuldigten aus tatsächlichen Gründen nicht nachzuweisen, da keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Dauer ausgerichtete Teilnahme an der Tätigkeit der „militanten
gruppe (mg)“ ermittelt werden konnten. Aus den Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen sowie der Überwachung der E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten ergeben sich keine über die Billigung der kriminellen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ oder deren politischer Ausrichtung hinausgehenden Anhaltspunkte. Auf den Schlussbericht des Bundeskriminalamts vom 29. Februar 2009 (SAO Bd. 1 Bl. 44. 1 ff.) wird insoweit Bezug genommen.
Von einer Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie einer verantwortlichen Vernehmung wurde mangels Erwartung weiterer Erkenntnisse abgesehen.
Das Verfahren ist daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
In den letzten Tagen wurden meinem RA Stefan Sch. weitere Akten zur „Einsicht“ zugestellt. Ich/wir werden uns zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Aktenbewertung melden.
Wolfgang B. und Freunde/Freundinnen, 17. Juli 2009